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    Der Steuerberatervertrag ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Steuerberater schuldet also eine Dienstleistung, nicht den Erfolg seiner Tätigkeit. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn eine konkrete Einzelleistung Vertragsinhalt geworden ist, dann kann es sich auch um einen Werkvertrag handeln. Die Einordnung des Steuerberatungsvertrages als Dienst- oder Werkvertrag hat erhebliche Bedeutung zum Beispiel für die Frage der Kündigungsmöglichkeit bezüglich des bestehenden Vertrages und der Vergütungsansprüche des Steuerberaters nach Kündigung des Vertrages.

    Um welchen Vertragstyp es sich im konkreten Einzelfall handelt, richtet sich im Rahmen einer Gesamtschau danach, ob allgemein die Hilfeleistung in Steuersachen Gegenstand des Vertrages ist oder dieser sich auf die Erbringung einer einzelnen Leistung beschränkt. Steht also der konkrete Erfolg als Leistungsgegenstand im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor. Leistungen mit „klassischem´“ Werkvertragscharakter sind demnach die Beauftragung zur Erstellung einer einzelnen Steuererklärung oder eines einzelnen Jahresabschlusses, die Erstellung eines Gutachtens, aber auch die Erteilung einer einmaligen Auskunft.

    Als Dienstvertrag ist hingegen die Übernahme der laufenden steuerlichen Beratung von der Rechtsprechung eingestuft worden. Das Rechtsverhältnis zu einem Steuerberater ist in der Regel als auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis zu qualifizieren, aus dem Dienste höherer Art geschuldet werden. Ein solches Dauerschuldverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass es sich nicht in einer einmaligen Erfüllungshandlung erschöpft, sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun, Unterlassen oder Verhalten begründet. Auf ein Dauerschuldverhältnis werden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse entsprechend angewendet.

    Die Kündigungsmöglichkeiten richten sich also entweder nach den §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag) oder nach den §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag).

    § 649 Kündigungsrecht des Bestellers (beim Werkvertrag)

    Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

    § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung (beim Dienstvertrag)

    (1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

    (2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


    Ein Urteil des BGH vom 11.2.2010 lässt eigentlich zur Frage der Kündigungsmöglichkeiten eines Steuerberatervertrages kaum noch Fragen offen:

    „Der Bundesgerichtshof hatte bisher offengelassen, ob und inwieweit Ausnahmen in Betracht kommen können (BGHZ 106, 341, 346; BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 aaO). Bei der ganz auf persönliches Vertrauen gestellten Vertragsbeziehung zwischen Steuerberater und Mandanten muss die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden (BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 aaO; OLG Koblenz NJW 1990, 3153, 3154; BB 1993, 2183, 2184). Es mag sein, dass die Kündigungsmöglichkeit des Steuerberatervertrages nach § 627 Abs. 1 BGB in gewissem Umfang eingeschränkt werden kann, wenn der Steuerberater einen überwiegenden Teil seiner Dienstleistungen auf Dauer gegen feste Bezüge zu erbringen hat und dafür Betriebseinrichtungen und Personal in erheblichem Umfang vorhalten muss. Durch die Beschränkung auf lediglich eine Kündigungsmöglichkeit im Jahr erhält jedoch das Interesse des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten zu starkes Gewicht, so dass dieser unangemessen benachteiligt wird. Ein derartiger Ausschluss des Kündigungsrechts verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn der Mandant wäre im Extremfall gezwungen, noch fast ein Jahr und drei Monate an dem Steuerberater festzuhalten, obwohl er das Vertrauen in ihn verloren hat. Das benachteiligte den Mandanten unangemessen und ist mit den wesentlichen Grundgedanken des § 627 Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht mehr zu vereinbaren (vgl. OLG Koblenz je aaO), wenn die Umstände, die eine Beschränkung des Kündigungsrechts nach § 627 BGB möglicherweise rechtfertigen könnten, lediglich Teilleistungen des einheitlichen Steuerberatervertrages betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 aaO) und die anderen Teilleistungen – wie vom Berufungsgericht festgestellt – erheblich sind. (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – IX ZR 114/09 –, Rn. 27, juris)“

    Steuerberatervertrag und dessen Kündigung
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Steuerberatervertrag und dessen Kündigung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht