Nachfolgend ein Beitrag vom 9.4.2018 von Roth, jurisPR-InsR 7/2018 Anm. 5

Leitsätze

1. § 93 InsO ermächtigt den Insolvenzverwalter nicht, einen Haftungsanspruch gemäß § 191 AO für Steuerschulden gegenüber einem Dritten geltend zu machen.
2. Der Dritte kann auch während eines Insolvenzverfahrens nur im Wege und nach Maßgabe des § 191 AO auf Haftung in Anspruch genommen werden. Es genügt nicht, dass ihm gegenüber die Voraussetzungen des § 128 BGB erfüllt sind.

A. Problemstellung

Das VG Dresden hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG wegen § 93 InsO ausschließlich (Sperrwirkung des § 93 InsO für alle Gläubiger) oder doch zumindest neben der Finanzverwaltung befugt ist, einen persönlich haftenden Gesellschafter wegen Steuerschulden der Gesellschaft nach § 93 InsO, §§ 161, 160, 128 HGB auf Zahlung an die Insolvenzmasse in Anspruch zu nehmen.
Zu klären war also das Konkurrenzverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters durch den Insolvenzverwalter nach § 93 InsO bzw. der Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters durch die Finanzverwaltung nach § 191 AO.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von der Beklagten die Zahlung einer Gewerbesteuerschuld der Vermögensbesitz- und Verwaltungsgesellschaft E. V mbH & Co. KG. Grundlage der Klage waren die § 93 InsO, §§ 161, 160, 128 HGB (Haftung des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft für deren Verbindlichkeiten).
Das VG Dresden hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft (bzw. einer GmbH & Co. KG) wegen der Vorschrift des § 93 InsO berechtigt ist, gegenüber dem Kommanditisten die Haftung für die Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft im Wege der Klage geltend zu machen. Es wurden sowohl die insolvente Gesellschaft einerseits als auch deren Gesellschafter andererseits wegen rückständiger Gewerbesteuer in Anspruch genommen (Anmeldung zur Insolvenztabelle gegenüber der insolventen Gesellschaft bzw. Inanspruchnahme der Gesellschafter per Haftungsbescheid nach § 191 AO).
Das VG Dresden hat die Klage des Insolvenzverwalters als unbegründet abgewiesen. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter sei ausgeschlossen, weil es hierfür keine rechtliche Grundlage gäbe. Denn der Insolvenzverwalter sei selbst dann nicht berechtigt, die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Finanzverwaltung (Gewerbesteuer) über § 93 InsO geltend zu machen, wenn die Finanzverwaltung von einer Inanspruchnahme des Gesellschafters nach § 191 AO absehe bzw. dies übersieht oder versäumt.

C. Kontext der Entscheidung

Die Rechtsprechung des VG Dresden steht zu den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit in diametralem Widerspruch (vgl. hierzu: FG Kassel, Beschl. v. 06.05.2013 – 1 V 566/13; BFH, Urt. v. 02.11.2001 – VII B 155/01).
Das VG Dresden kehrt die gesetzliche Wertung des Gesetzgebers, so wie diese in § 93 InsO zum Ausdruck kommt, einfach um und behauptet dann, dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Mit der anderweitigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu dem Konkurrenzverhältnis von § 93 InsO einerseits und § 191 AO andererseits, so wie diese u.a. von dem BFH vertreten wird, setzt sich das Gericht hierbei nicht einmal auseinander.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des VG Dresden ist schlicht falsch. Denn der Zweck des § 93 InsO liegt gerade darin, Ansprüche gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (oHG, KG, GbR) ausschließlich dem Insolvenzverwalter zuzuweisen. Selbst wenn man die Rechtsansicht vertreten wollte, die Finanzverwaltung könne den persönlich haftenden Gesellschafter parallel über § 191 AO in Anspruch nehmen, wäre eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter jedenfalls nicht ausgeschlossen. Vieles, nämlich die Sperrwirkung des § 93 InsO, spricht indes stark dafür, umgekehrt eine Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters durch die Finanzverwaltung für ausgeschlossen zu halten.
Der Verweis darauf, es sei angeblich interessengerecht und im Sinne des Gesetzgebers, der Finanzverwaltung das Privileg der Möglichkeit des Zugriffs auf den persönlich haftenden Gesellschafter über § 191 AO zu belassen, stellt eine bloße Behauptung dar, die sich mit der klaren gesetzlichen Regelung in § 93 InsO nicht in Einklang bringen lässt. Das VG Dresden hat schlichtweg die Rechtsprechung zur Inanspruchnahme des Geschäftsleiters nach § 191 AO auf die anderweitige Fallkonstellation der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters übertragen, ohne sich über die Unterschiede und Besonderheiten große Gedanken zu machen. Genau dies lehnt indes die finanzgerichtliche Rechtsprechung, bis hin zum BFH, ganz klar ab.
Die Entscheidung ist aus Sicht der Praxis als überraschend zu bezeichnen. Sie fügt sich in die bisherige Rechtsprechung in keiner Weise ein. Ob es sich hierbei um einen bedauerlichen Ausreißer handelt oder ob eventuell andere Gerichte sich von diesem schlechten Beispiel inspirieren lassen, bleibt abzuwarten.

Reichweite des § 93 InsO bei Haftungsansprüchen für Steuerschulden
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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Silvia SlubikSteuerberater
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