Auch Arbeitnehmer können Bewirtungen absetzen

StbK Hessen, Pressemitteilung vom 4.11.2010

Damit Arbeitnehmer Bewirtungskosten für Kollegen als Werbungskosten abziehen können, muss der Anlass der Veranstaltung beruflich veranlasst sein. Nach dem Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 6 K 2907/08) zählen hierzu auch der Ein- und Ausstand sowie Abschiedsfeiern, Weihnachtsfeiern und Bewirtungen anlässlich von Jubiläum, Beförderung und Amtseinführung. Die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig, d.h. die für Unternehmer geltende Abzugsbeschränkung auf 70 % der Kosten gilt für Arbeitnehmer nicht.