Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09. November 2011 – 2 K 1253/11 –, juris

Orientierungssatz

1. Verwendet der Arbeitnehmer für berufliche Zwecke seinen privaten Pkw, sind die bei der Durchführung der Dienstfahrten entstandenen tatsächlichen Kosten Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 EStG. Dazu zählt in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw neben den laufenden Kosten und der AfA bei einem geleasten Pkw auch eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung, sofern es sich nicht um Anschaffungskosten handelt.
2. Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und der schriftlichen Äußerung des Arbeitgebers sowie der Tantiemevereinbarung, dass für berufliche Repräsentationszwecke die Nutzung eines Mittelklassewagens ausreichend ist und die geltend gemachten Aufwendungen für Dienstfahrten in einem krassen Missverhältnis zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, sind die grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG unangemessen.
3. Die Angemessenheit der Werbungskosten sind nicht am Umsatz und Gewinn des Arbeitgebers, sondern am Bruttoarbeitslohn zu messen