Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerG), beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 5. März 2009:

Der Praxisabwickler sollte die Mandanten umgehend und nachweislich darüber unterrichten (z. B. per Rundschreiben), dass er von der Steuerberaterkammer bestellt worden ist und seine Aufgabe insbesondere darin besteht, begonnene Aufträge abschließend zu bearbeiten. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er nur innerhalb der ersten sechs Monate berechtigt ist, neue Aufträge anzunehmen. Gegenüber Mandanten und Dritten hat der Praxisabwickler kenntlich zu machen, dass er in dieser Eigenschaft auftritt. Er darf zwar die Geschäftspapiere des ausgeschiedenen Steuerberaters verwenden, muss aber dessen Ausscheiden in geeigneter Weise kenntlich machen (z. B. durch den Zusatz „† 20xx“ oder „bis 20xx“). Der Abwickler hat insbesondere bei der Unterzeichnung von Schriftstücken ausdrücklich klarzustellen, dass er als Praxisabwickler und nicht in eigener Sache tätig wird. Er hat deswegen im Zusammenhang mit seiner Berufsbezeichnung und seinem Namen den Zusatz „Praxisabwickler“ zu führen.