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    Grundlage der finanzgerichtlichen Entscheidung über eine Klage ist grundsätzlich die mündliche Verhandlung, die öffentlich stattfindet, wenn nicht der Kläger den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt.

    Zur mündlichen Verhandlung werden die Beteiligten bzw. ihre Prozessvertreter schriftlich mit einer Ladungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen geladen. In dringenden Fällen kann das Gericht die Ladungsfrist auch abkürzen. Erscheint ein zur mündlichen Verhandlung geladener Beteiligter nicht, darf das Gericht die Sache auch ohne ihn verhandeln und entscheiden.

    Die mündliche Verhandlung vor dem Senat beginnt mit dem Aufruf zur Sache. Nach Eintritt der Beteiligten in den Sitzungssaal eröffnet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Er stellt zunächst fest, wer erschienen ist und lässt dies im Sitzungsprotokoll vermerken. Bei Ausbleiben eines Beteiligten wird vom Vorsitzenden überprüft, ob er ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Nach dem Aufruf der Sache trägt entweder der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Dieser Sachvortrag enthält eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die insbesondere dazu bestimmt ist, die bisher mit der Sache nicht befassten ehrenamtlichen Richter mit den wesentlichen Umständen vertraut zu machen. Gleichzeitig können die übrigen Beteiligten bei dieser Gelegenheit prüfen, ob das Gericht alle nach ihrer Auffassung wichtigen Tatsachen berücksichtigt hat.

    Nach dem Sachvortrag erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Auffassung zu begründen. Die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Dabei können alle Mitglieder des Gerichts, also auch die ehrenamtlichen Richter, den Beteiligten sachdienliche Fragen stellen. Etwaige Unklarheiten des Sachverhalts können so erörtert und ausgeräumt werden.

    Wenn Zeugen geladen wurden werden diese nun in den Verhandlungssaal hereingerufen und nach Belehrung vernommen.

    Nach ggflls. weiterer Erörterung der Streitsache werden die förmlichen Anträge gestellt und die mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden geschlossen. Das Gericht zieht sich dann zur Beratung zurück.

    Häufig werden vor der Beratung noch weitere Verfahren anderer Kläger verhandelt. Die Beratung erfolgt dann in der Regel erst am Ende des Sitzungstages.

    Hat das Gericht seine Beratung abgeschlossen, wird das Urteil meist noch am Terminstag, verkündet. Allerdings kann sich das Gericht auch darauf beschränken, das Urteil statt einer Verkündung nur schriftlich zuzustellen; in diesem Fall ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben.

    Die Beteiligten können die Urteilsverkündung abwarten oder, da die Beratung oft längere Zeit in Anspruch nimmt oder häufig noch andere Fälle verhandelt werden, das Ergebnis des Verfahrens bei der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.

    Quelle: Thüringer Finanzgericht

    Mündliche Verhandlung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht