Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerG), beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 5. März 2009:

Die Erben bzw. der ehemalige Berufsangehörige sind vor der Bestellung anzuhören. Ist bspw. eine Praxisübertragung oder -treuhandschaft geplant, ist eine Abwicklung nicht erforderlich. Entsteht ein Abwicklungsbedarf nicht wegen des Versterbens eines Steuerberaters, sondern weil der Praxisinhaber seine Bestellung zum Steuerberater verloren hat, kommt es nicht selten zur Bestellung eines Praxisabwicklers gegen den Willen des früheren Berufsangehörigen. Auch wenn eine Schriftform nicht vorgeschrieben ist, wird über die Bestellung regelmäßig – zur Beweissicherung – eine Urkunde ausgestellt, in der insbesondere der Beginn und die Dauer der Abwicklung festgelegt werden. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 StBerG ist der Abwickler in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf dessen Antrag kann die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende gebracht werden konnten. Die Praxisabwicklung endet mit dem Ablauf der Zeit, für die der Abwickler bestellt ist oder wenn der Abwickler die Erledigung aller schwebenden Angelegenheiten der Steuerberaterkammer angezeigt hat. Die Bestellung als Abwickler ist auch dann beendet, wenn die verwaiste Praxis von einem anderen Steuerberater erworben und von diesem – ggf. auch vom Praxisabwickler selbst (beachte aber § 70 Abs. 8 StBerG) – fortgeführt wird. Darüber hinaus kann die Steuerberaterkammer die Bestellung auch vorzeitig widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Praxisabwicklung durch den bestellten Abwickler nicht mehr möglich ist (§ 70 Abs. 7 StBerG).