Wer Dividenden aus dem Ausland bezieht, kennt den dortigen Einbehalt der Quellensteuer. Investoren können sich einen Teil der Quellensteuer erstatten lassen, wenn zwischen dem jeweiligen Quellenstaat und dem Land, in dem der Investor steuerpflichtig ist – hier also Deutschland -, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. In den jeweiligen DBA wird ein maximaler Steuersatz festgelegt, den ausländische Anleger auf Kapitalerträge zahlen müssen. In vielen Fällen liegt dieser bei 15 Prozent, während der Quellensteuersatz oft höher ist.

In Deutschland wird eine einheitliche Abgeltungssteuer von 25 % auf Dividenden und Zinsen erhoben. Das jeweilige Kreditinstitut kann grundsätzlich auf diese Steuer die ausländische Quellensteuer anrechnen. Im Folgenden finden Sie als „Download-Angebot“ des Bundeszentralamtes für Steuern eine Übersicht über die Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat:

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Formulare Anrechnung ausländische Quellensteuer
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Formulare Anrechnung ausländische Quellensteuer
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht