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    Die Verjährungsregelung für Haftungsansprüche gegen Steuerberater war früger geregelt in § 68 StBerG. Nach Aufhebung dieser Vorschrift im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts gelten für Ansprüche gegen den Steuerberater seitdem die Verjährungsvorschriften des BGB. Nachdem früher die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs ungeachtet der Kenntnis des Mandanten von dem Anspruch zu laufen begann, beginnt die Verjährung jetzt nach § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

    Wie bei der früheren Rechtslage beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 3 Jahre. Da der Beginn der Verjährung jedoch von der Kenntnis des Mandanten abhängig ist, kann selbst dann noch ein Haftungsanspruch gegeben sein, wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist. Nach § 199 BGB verjährt der Anspruch allerdings längstens 10 Jahre nach Entstehung, unabhängig von der Kenntnis des Mandanten. Im Zweifel kann die verjährungsfrist bis an 11 Jahre heranreichen, dann nämlich, wenn der Haftungsanspruch im Januar eines Jahres zur Entstehung gelangt, die Verjährung allerdings erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt.

    In der Regel wird ein Fehler eines Steuerberaters spätestens im Rahmen einer Betriebsprüfung offenkundig, wobei die Rechtsprechung wohl erst mit Zugang der entsprechenden Bescheide auf der Basis der Betriebsprüfung sichere Kenntnis annimmt. Ein etwaiger Nachfolgeberater hat im Übrigen ohne gesonderten Auftrag nicht von sich aus auf Fehler des Vorberaters hinzuweisen, sollte dies jedoch nach unseren Erfahrungen unaufgefordert zumindest dann tun, wenn Vorgänge (z.B. eine Unternehmensnachfolge, ein Ergebnisabführungsvertrag o.ä.) noch lange Jahre fortwirken und der neue Steuerberater in diese Vorgänge späterhin eingebunden wird.

    Verjährung von Haftungsansprüchen
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht