Eine professionelle Vertretung in einem Steuerstrafverfahren setzt eine vertiefte Fachkenntnis sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht voraus. Das Besteuerungsverfahren und das Strafverfahren laufen nebeneinander und nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften ab. Rechtsanwälte der Kanzlei OEHLMANN verfügen daher sowohl über eben diese erforderlichen vertieften Kenntnisse und Erfahrungswerte im Strafrecht als auch im Steuerrecht. Daneben sind häufig auch Kenntnisse im Handelsrecht und im Gesellschaftsrecht notwendig. Aus diesem Grunde ist die Kanzlei OEHLMANN im Bereich des Steuerstrafrechts eine der führenden Kanzleien in Thüringen sowie im angrenzenden Nordhessen.

Eine erfolgreiche Tätigkeit in diesem Bereich erfordert nahezu immer langjährige und vertiefte Erfahrung, daneben laufende Fortbildung und Fach übergreifende Kenntnisse. Gerade der Deliktsbereich der Steuerstraftaten ist verfahrenstechnisch im Stadium des Ermittlungsverfahrens mit „klassischen“ Straftaten nicht zu vergleichen. Dies gilt z.B. für die „richtige“ Abfassung einer Selbstanzeige, die in sehr vielen Fällen wegen kleiner Versäumnisse fehlschlägt, also nicht die begehrte Strafbefreiung erreicht. Oftmals ist auch eine allzu bereitwillige Kooperation der Steuerberater mit den Ermittlungsbehörden erst der Grundstein für eine spätere Verurteilung. Neben dem Kanzleigründer RA Carsten Oehlmann sind noch zwei weitere Fachanwälte für Steuerrecht in der Kanzlei OEHLMANN tätig.

Es wird grds. unterschieden nach „einfachen“ Steuerordnungswidrigkeiten und nach Steuerstraftaten. Auch die Steuerordnungswidrigkeiten bedürfen einer professionellen Beratung und Begleitung, denn auch wenn bei diesen nicht wirklich ernsthaft eine Haftstrafe droht, können diese existenzielle finanzielle Auswirkungen haben. Erst recht gilt dies natürlich bei Steuerstraftaten, die in der Kanzlei OEHLMANN nahezu immer mit mindestens gleichzeitig zwei Sachbearbeitern betreut werden. Oftmals ist dies bereits deswegen geboten, weil beide Ehepartner Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens geworden sind oder die Ausweitung auf den Ehepartner droht. Die Finanzverwaltung hat ein hohes Interesse daran, stets beide Ehepartner in den Fokus der Ermittlungsbehörden gelangen zu lassen, weil mit jedem noch so geringen Grad der Beteiligung an der Steuerstraftat sogleich die Grundlage für eine gesamtschulderische Haftung für die Steuerschulden gelegt wird und die Wahrscheinlichkeit, vor dem Zugriff geschütztes Vermögen zu bewahren, damit ungleich geringer ist.

Bedauerlicherweise machen wir nicht selten die Erfahrung, dass eine Beauftragung erfahrener Anwälte erst dann erfolgt, wenn der bisherige Steuerberater und/oder „Hausanwalt“ in der Sache nicht weiterkommt oder der Ernst der Lage einfach zu spät erkannt wird. Lassen Sie sich Referenzen bisheriger einschläger Tätigkeiten der Rechtsanwälte benennen und prüfen Sie diese im Einzelfall auch nach! Bei Honorarvereinbarungen, die sich häufig im 5-stelligen Bereich bewegen, sollte man schon wissen, was man dafür als Gegenleistung zu erwarten hat.