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    Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zum Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht, beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 15. November 2012:

    Ausschluss des Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechts

    a) Natur des Schuldverhältnisses

    Aufgrund der Bedeutung der Ansprüche für den Gläubiger (Mandant) ist das Zurückbehaltungsrecht generell ausgeschlossen gegenüber Ansprüchen aus Treuhandverhältnissen (RGZ 160, S. 52, 59; MüKo-Keller, BGB, § 273, Rdn. 44) sowie gegenüber Ansprüchen auf Rechenschaftslegung und Auskunft gem. §§ 666, 259-261 BGB (BGH, Urteil v. 03.02.1978, NJW 1978, S. 1157, MüKo-Keller a. a. O.).

    b) Nach Treu und Glauben

    Rechtsprechung und Literatur haben dem Zurückbehaltungsrecht seit jeher eine Grenze dort gezogen, wo seine Ausübung treuwidrig ist (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Auflage, BGB, § 273, Rdn. 17 f.). Dieser Rechtsgrundsatz hat auch in § 66 Abs. 2 StBerG Eingang gefunden. Danach kann die Herausgabe der Handakten nicht verweigert werden, „soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist“. Diese Voraussetzung ist von der Rechtsprechung in der Vergangenheit ganz allgemein – also nicht bezogen auf das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters – angenommen worden,

    • wenn der Schuldner für seinen Gegenanspruch ausreichend Sicherheit besitzt (BGHZ 7, S. 123),
    • der Schuldner wegen einer unverhältnismäßig geringen Forderung die ganze Leistung zurückhalten will (BGH, Urteil v. 13.07.1970, NJW 1970, S. 2019),
    • die Erfüllung einer nach Grund und Höhe unbestrittenen Forderung wegen Gegenforderungen verweigert wird, deren Klärung schwierig und zeitraubend ist, und dadurch die Durchsetzung der Forderung des Gegners auf unabsehbare Zeit verhindert werden kann (BGHZ 91, S. 73; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2004, a. a. O.),
    • die Herausgabe von Unterlagen an den Auftraggeber deshalb verweigert wird, um sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Honorarerhöhung einzusetzen (AG Düsseldorf, Urteil v. 14.01.1985, StB 1985, S. 274),
    • der Auftraggeber zur Fortsetzung seiner Berufstätigkeit auf die herauszugebenden Un-terlagen dringend angewiesen und damit zu rechnen ist, dass der Honorarstreit über einen längeren Zeitraum andauern wird (AG Landshut, Urteil v. 16.03.2006, 2 C 1961/05 n. v.).

    Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des LG Kleve, dass die Zurückbehaltung von Unterlagen treuwidrig sein soll, wenn diese nicht anderweitig rekonstruiert werden können (LG Kleve, Urteil v. 03.10.1989, AZ.: 6 S 73/89, n. v.). Diese Auffassung ist mit dem Gedanken des legalen Druckmittels nicht vereinbar (so auch Kuhls/Goez, StBerG, 3. Aufl., § 66, Rn. 36). Keine Bedeutung kommt bei der vom Steuerberater nach § 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung dagegen dem üblichen Nachteil zu, der dem Mandanten dadurch entsteht, dass durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts die weitere Wahrung und Verfolgung seiner Interessen erschwert wird. Denn es entspricht gerade Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts, den Auftraggeber zur Erfüllung der berechtigten Ansprüche des Steuerberaters zu zwingen (OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.04.1990, BB 1990, S. 1102, 1103).

    c) Durch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs. 3 BGB)

    Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann vom Auftraggeber durch Sicherheitsleistung, insbesondere durch Hinterlegung eines der Höhe der Honorarforderung entsprechenden Geldbetrags (vgl. § 232 BGB) abgewendet werden, § 273 Abs. 3 BGB (LG Heidelberg, Urteil v. 29.09.1997, MDR 1998, S. 188). Hinterlegungsstelle ist gem. § 1 HinterlO das Amtsgericht. Abweichende Vereinbarungen, wie z. B. Hinterlegung beim Notar oder Einrichtung eines Treuhandkontos, sind zulässig (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Auflage, Vorbm. § 232, Rdn. 2).

    Demgegenüber kann das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, § 320 Abs. 1 Satz 3 BGB. Der Herausgabeanspruch des Mandanten an Arbeitsergebnissen des Berufsangehörigen resultiert unmittelbar aus dem im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Steuerberatungsvertrag. Zur Erfüllung ist der Steuerberater nur Zug um Zug gegen Zahlung offener Honorare verpflichtet.

    Ausschluss des Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechts
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Ausschluss des Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechts
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht und Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)