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    1. Klageschrift

    Das Verfahren vor dem Finanzgericht beginnt mit der Klageschrift. Diese muss
    – den Kläger,
    – den Beklagten (in der Regel das Finanzamt, das Zollamt oder die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit),
    – den Gegenstand des Klagebegehrens,
    – den Bescheid des Finanzamtes (Steuerart, Datum) und die Einspruchsentscheidung (Datum)
    bezeichnen.
    Der Kläger muss deutlich machen, welche Entscheidung er vom Finanzgericht erwartet. Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden. Bei Abfassung der Klageschrift kann der Urkundsbeamte des Finanzgerichts helfen. Dieser darf aber nur Hilfe bei der Formulierung der Klageschrift leisten; eine Beratung über die Erfolgsaussichten ist nicht zulässig.
    Beispiel: Herr S. reicht – innerhalb der Klagefrist von einem Monat – folgende Klageschrift (zweifach) beim Thüringer Finanzgericht ein. Zur Vereinfachung fügt er eine Kopie des angegriffenen Bescheides und der Einspruchsentscheidung bei.

    Beachten Sie bitte: Eine Klageeinreichung per „eMail“ ist leider noch nicht möglich. Per eMail können formgebundene Schriftsätze (z.B. Klagen, Verfahrensanträge oder sonstige Dokumente) nicht rechtswirksam eingereicht werden. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung mittels Telefax (Nr.: 03621-432-299) oder per Post unbedingt erforderlich.

    2. Kostenvorschuss

    Der Kläger erhält eine vorläufige Kostenrechnung.

    3. Klageerwiderung

    Das Gericht bestätigt Herrn S. schriftlich den Eingang seiner Klage und teilt ihm das Aktenzeichen seines Verfahrens beim Finanzgericht mit. Sämtliche Korrespondenz zwischen Herrn S. und dem Finanzamt wegen dieser Streitsache läuft nun über das Finanzgericht. Das Gericht fordert das Finanzamt auf, die Steuerakten zu übersenden und zur Sache Stellung zu nehmen (Klageerwiderung). Nach einigen Wochen erhält Herr S. die Stellungnahme des Finanzamtes. Hieraus ergibt sich im Beispielsfall, dass die Kosten immer noch nicht anerkannt werden. In vielen Fällen wechselt nun der Schriftverkehr hin und her bis jeder Beteiligte seine Argumente vortragen konnte.

    Am Anfang eines Verfahrens betreut ein Richter, der sogenannte „Berichterstatter“ das Verfahren. Er ist neben der Geschäftsstelle der erste Ansprechpartner für den Kläger. Vielfach kann er allein das Verfahren erledigen. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, berichtet er den Senatsmitgliedern den Fall.

    4. Die Entscheidung des Gerichts

    Nach dem möglicherweise zeitraubenden Wechsel des Schriftverkehrs kommt es in der Regel entweder

    azu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid (§ 90 a der Finanzgerichtsordnung).

    Das Gericht kann, wenn der Sachverhalt klar ist, per Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung durch drei Berufsrichter entscheiden. Ist der Kläger oder das Finanzamt mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann jeder innerhalb eines Monats die mündliche Verhandlung beantragen.

    oder

    zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

    Im Falle einer mündlichen Verhandlung lädt das Gericht den Kläger/die Klägerin (im Beispielfall Herrn S.) und einen Vertreter des Finanzamtes zum Gericht. Beide haben dann Gelegenheit, ihren Standpunkt persönlich in der Verhandlung vor drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern darzulegen.

    Am Ende der mündlichen Verhandlung wird entweder ein Urteil verkündet oder den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung schriftlich zugestellt wird.

    Es ist auch möglich, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Dann entscheiden die drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter, allerdings ohne förmliche mündliche Verhandlung.

    Im Beispielsfall könnte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass die Aufwendungen für den Computer in Form von Absetzungen für Abnutzung z.B. 400,00 Euro pro Jahr als Werbungskosten anerkannt werden.

    Selbstverständlich kann der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage auch noch zurücknehmen, wenn er auf Grund der Verhandlung zu der Auffassung kommt, dass sein Begehren wenig Aussicht auf Erfolg hat. Im Falle einer Klagerücknahme halbiert sich die Gerichtsgebühr. Auch das Finanzamt kann auf Grund der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Standpunkt revidieren und sich dazu verpflichten, einen zu Gunsten des Steuerpflichtigen geänderten Bescheid zu erlassen.

    Jedenfalls kann in finanzgerichtlichen Verfahren die Steuer des Klägers/der Klägerin nicht erhöht werden; das Risiko des Klägers/der Klägerin besteht also (neben den Kosten) nur darin, dass seine Klage abgewiesen wird.

    5. Güterichter

    Beim Thüringer Finanzgericht können auch sog. „Güterichterverfahren“ durchgeführt werden.

    Quelle: Thüringer Finanzgericht

    Verfahren vor dem Finanzgericht
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Verfahren vor dem Finanzgericht
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht