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Steuerhehlerei (Zollhehlerei); der Hehlerei des allg. Strafrechts nachgebildeter Tatbestand des Steuerstrafrechts (Steuerstraftat). Steuerhehlerei begeht, wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sich oder einem Dritten in anderer Weise verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern (§ 374 AO).
Strafe: Bestrafung wie bei Steuerhinterziehung, bei gewerbsmäßigem Handeln wie bei Schmuggel.
Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon