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    Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft können den Steuerberater mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. So kann der Steuerberater z.B. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für das Insolvenzgericht als Sachverständiger tätig werden, indem er die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des betroffenen Unternehmens, deren Ursachen sowie die künftige Entwicklung des Betriebs beurteilt und ein entsprechendes Gutachten für das Gericht erstellt. Das Gericht erhält auf diesem Wege einen umfassenden Überblick über den Tatsachenstoff. Eine weitere gutachterliche Tätigkeit des Steuerberaters kann die Prüfung des Insolvenzplanes im Auftrag des Insolvenzgerichtes sein. Durch die Hinzuziehung des Steuerberaters ist das Insolvenzgericht in der Lage, ohne eigene betriebswirtschaftliche Spezialkenntnisse die Qualität des Insolvenzplanes zu beurteilen und über eine Bestätigung oder Ablehnung zu entscheiden.

    Der Steuerberater kann auch von privater Seite mit der Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens beauftragt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen den Steuerberater damit beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Sanierungsfähigkeit zu erstellen. Genauso kann der Steuerberater als Sachverständiger für Kreditinstitute tätig werden, indem er in seinem Gutachten eine Einschätzung über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage und die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers abgibt.

    Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen


    Anmerkung: Die Sachverständigentätigkeit in dem von der StbK Thüringen beschriebenen Umfang findet schlechterdings so nicht statt. In Insolvenzverfahren wird nahezu immer der vorgesehene spätere Insolvenzverwaltung durch das Insolvenzgericht als Gutachter u.a. mit der Beantwortung der Fragestellungen beauftragt, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Insolvenzmasse voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Nur dann, wenn der Steuerberater zugleich auch als Insolvenzverwalter tätig ist, kommt in diesem Umfeld eine Sachverständigentätigkeit überhaupt in Betracht.

    Eine gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Sanierungsbedürftigkeit und der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens ist hingegen durchaus nicht selten. Der Steuerberater sollte jedoch aus Haftungsgründen außerordentlich vorsichtig sein, die Einbeziehung sog. Dritter in den Schutzbereich des Mandates (namentlich Banken und Kreditinstitute) vorzunehmen, dies insbesondere dann, wenn Kreditentscheidungen auf der Basis eben dieses Gutachtens getroffen werden sollen. Das Kreditausfallrisiko wird dann sehr schnell auf den Steuerberater übergewälzt.

    Ein weiteres Gebiet gutachterlicher Sachverständigentätigkeit des Steuerberaters wird von der StbK Thüringen gar nicht erwähnt, nämlich die Unternehmensbewertung etwa zum Zwecke des Verkaufes, für erbschaftssteuerliche Zwecke oder im Zuge erbrechtlicher (u.a. Berechnung von Pflichtteilsansprüchen) oder familienrechtlicher Auseinandersetzungen (Berechnung Zugewinnausgleich). Hier sind erbrechtlich und /oder familienrechtlich tätige Rechtsanwälte häufig in der Situation, zur Bezifferung und Unterlegung derartiger Ansprüche ein Gutachten zur Unternehmensbewertung vorlegen zu müssen. Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Ansprüche. Dort ist dann die gutachterliche Auseinandersetzung mit einem von der Gegenseite beigebrachten Gutachten Gegenstand des Auftragsverhältnisses.

    Sachverständigentätigkeit
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht und Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Sachverständigentätigkeit
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht