Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerG), beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 5. März 2009:

Geschäftsbesorgungsvertrag

Der Praxisabwickler übt ein öffentliches Amt aus. Gleichwohl bestehen zwischen ihm und den Erben bzw. dem ausgeschiedenen Steuerberater zivilrechtliche Beziehungen. Gemäß § 70 Abs. 5,§ 69 Abs. 2 Satz 3 StBerG i. V. m. §§ 666, 667 und 670 BGB ist der Abwickler auskunfts- und rechenschaftspflichtig und muss herausgeben, was er zur Ausführung des Amtes erhalten und im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt hat.

Der Praxisabwickler hat gegenüber den Erben bzw. dem ausgeschiedenen Steuerberater einen Aufwendungsersatzanspruch. Der Abwickler leitet die verwaiste Praxis in eigener Verantwortung und ist an Weisungen der Erben oder des ausgeschiedenen Steuerberaters nicht gebunden. Gegenüber den Erben bzw. dem ausgeschiedenen Steuerberater hat der Abwickler einen Anspruch auf Aushändigung der Akten. Hierzu gehören alle Unterlagen, die für die Praxisabwicklung erforderlich sind. Kraft seines Amtes gilt der Abwickler für die schwebenden Angelegenheiten als von den betreffenden Mandanten bevollmächtigt. Er muss deswegen weder den Finanzbehörden noch dem Finanzgericht eine neue, auf ihn lautende Vollmacht vorlegen. Gleichwohl empfiehlt es sich, sich umgehend bei diesen Stellen als Praxisabwickler – ggf. unter Einreichung einer Kopie der Bestellungsurkunde – zu melden.

Praxisinhaberschaft

Mit dem Tod eines Steuerberaters geht die Steuerberaterpraxis als Vermögenswert im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben über, die dadurch „Inhaber“ der Praxis und Eigentümer der dort befindlichen Gegenstände werden. Im Todesfall des Steuerberaters werden dessen Erben Gläubiger der vom Praxisabwickler einzuziehenden Honorare. Das Gleiche gilt für den ausgeschiedenen Steuerberater; auch er bleibt Inhaber der Forderungen.

Wettbewerbsverbot

Der von Amts wegen bestellte Abwickler darf für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner Eigenschaft als Vertreter für den Vertretenen betreut hat. Dies gilt nicht, wenn eine schriftliche Einwilligung der Erben oder des früheren Steuerberaters vorliegt (§ 70 Abs. 8 i.V. m. § 69 Abs. 6 StBerG). In der Regel wird im Zusammenhang mit einer Einwilligung zur Übernahme der abzuwickelnden Praxis im Ganzen oder von Einzelmandaten eine Vereinbarung über ein berufsübliches Entgelt für die Übernahme des Mandantenstamms oder einzelner Mandate getroffen.