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    Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerG), beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 5. März 2009:

    Zu den Aufgaben der Steuerberaterkammer zählt auch, sich um eine verwaiste Berufspraxis zu kümmern, die wegen des Todes des Praxisinhabers oder des Wegfalls der Bestellung als Steuerberater von dem bisherigen Steuerberater nicht mehr verantwortlich geleitet werden kann. Die Einsetzung eines Abwicklers ist in diesen Fällen geboten, wenn der Steuerberaterkammer Beschwerden wegen unterbliebener Auftragserledigung oder wegen Nichtherausgabe von Mandantenunterlagen vorliegen. Die Befugnis der Steuerberaterkammer, einen Praxisabwickler zu bestellen, ergibt sich aus § 70 Abs. 1 StBerG.
    Gemäß § 54 Abs. 3, 4 StBerG und§ 55 Abs.5 StBerG gilt Gleiches für Steuerberatungsgesellschaften, deren Anerkennung erloschen ist bzw. zurückgenommen oder widerrufen wurde, um auch in diesen Fällen die Interessen der Mandanten zu schützen, das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu wahren und die wirtschaftlichen Nachteile für die Erben, die mit dem plötzlichen Wegfall des Berufsträgers verbunden sind, wenigstens teilweise auszugleichen. Zwar sind die Befugnisse des Abwicklers im StBerG näher beschrieben. Dennoch besteht ein Bedürfnis zur Beantwortung zahlreicher Einzelfragen, mit denen sich der Abwickler bei seiner Tätigkeit auseinandersetzen muss.
    Die Hinweise auf den nachfolgenden Seiten sollen sowohl für Steuerberater als auch für betroffene Mandanten  eine Hilfestellung hierzu geben.
    Praxisabwicklung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht