Einfuhrumsatzsteuer
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    I. Grundsätzliches:

    Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der AO (§ 21 I UStG), die an den Tatbestand der Einfuhr anknüpft; sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben (Art. 108 I GG). Ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Durch die Belastung der aus Drittländern eingeführten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird ein umsatzsteuerlicher Grenzausgleich erreicht. Das Ursprungsland (Ursprungslandprinzip) entlastet die Ware bei der Ausfuhr von der Umsatzsteuer; das Bestimmungsland (Bestimmungslandprinzip) belastet die Ware, sodass das inländische Umsatzsteuerniveau erreicht ist.

    Die EUSt ist innerhalb der EU seit dem 1.1.1993 durch die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 I 5 UStG) ersetzt worden; sie wird seitdem nur noch für Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet erhoben.

    II. Im Einzelnen gilt:

    1. Begriff: Der Ausdruck „Einfuhrumsatzsteuer“ (EUSt) ist Bezeichnung für eine bes. Erhebungsform der Umsatzsteuer, nämlich für jene Umsatzsteuer, die nicht von den Finanzämtern, sondern den Zollbehörden erhoben wird, und zwar nicht bei der Lieferung von Gegenständen, sondern wenn Gegenstände ins Inland verbracht werden, die bislang noch nicht einer inländischen Umsatzsteuerbelastung unterlegen haben. EUSt wird erhoben auf die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet der EU-Staaten, und zwar nach den Gesetzen desjenigen Staates, in den die Einfuhr erfolgt. Dies ist entweder der Staat, wo der Gegenstand zum ersten Mal in das Zollgebiet gelangt (Regelfall), oder der Staat, in dem er aus bes. zollrechtlichen Verfahren (z.B. externes Versandverfahren) ausscheidet und in den freien Verkehr überführt wird.

    2. Steuerpflichtiger kann, anders als bei der Normalform der Umsatzsteuer, jede Person sein, nicht nur ein Unternehmer.

    3. Deutschland erhebt EUSt für die Einfuhr in das umsatzsteuerliche Inland und, aufgrund zollrechtlicher Verträge mit Österreich, auch in die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg.

    4. Steuerbefreiungen: Von der EUSt befreit sind:
    (1) Bestimmte in § 5 UStG genannte Gegenstände, teilweise nur unter bestimmten bes. Voraussetzungen;
    (2) nach der Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung u.a. Gegenstände, die auch nach dem Zollkodex (ZK) abgabenfrei eingeführt werden können und nicht-gewerbliche Gelegenheitseinfuhren sowie Einfuhren von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager verbracht werden sollen.

    5. Bemessungsgrundlage für die EUSt ist der Zollwert, und zwar einschließlich eventueller Einfuhrabgaben, Zöllen und anderer Verbrauchsteuern; die Bemessungsgrundlage ist jedoch – wie auch sonst im Umsatzsteuerrecht üblich – aber eine Nettobemessungsgrundlage, d.h. die zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bildet keinen Teil der Bemessungsgrundlage.

    6. Steuersatz ist der für den Gegenstand jeweils geltende Umsatzsteuersatz des Einfuhrlandes.

    7. Vorsteuerabzug: Fällt bei einem Unternehmer EUSt für die Einfuhr von Gegenständen an, die er für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet, kann er die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abziehen (Vorsteuerabzug); hierdurch wird eine systemwidrige Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer vermieden. Welcher Unternehmer zum Abzug der EUSt berechtigt ist, bestimmt sich danach, wer im Einfuhrzeitpunkt die Verfügungsgewalt über die Ware besitzt.

    8. Aufkommen: 42,1 Mrd. Euro (2007), 35,4 Mrd. Euro (2006), 33.824,2 Mio. Euro (2003), 32.732, 3 Mio. Euro (2002), 34.472,1 Mio. Euro (2001), 33.731,7 Mio. Euro (2000), 18.470, 9 Mio. Euro (1995), 35.764,4 Mio. Euro (1990), 29.858 Mio. Euro (1985), 20.757 Mio. Euro (1980), 9.388 Mio. Euro (1975), 5.795 Mio. Euro (1970, gekürzt um 10,2 Mio. Euro Vergütungen an Importeure), 3.310 Mio. Euro (1968).

    Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon

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