Lohnsteuerhilfeverein

Der Lohnsteuerhilfeverein ist eine von dem Gesetzgeber schon vor mehr als 50 Jahren geschaffene Institution, die letztlich auf Betreiben der Gewerkschaften eingeführt wurde. Vom Prinzip her sollte es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen handeln. Schaut man sich die seitherige Entwicklung an, ist von der Ursprungsidee nicht mehr viel übrig geblieben. Der Lohnsteuerhilfeverein hat sich als Institution weitmöglich von den Anfängen entfernt und zu einem Geschäftsmodell entwickelt, in dem mittels Akquise von Leitern der jeweiligen Beratungsstelle, die in der Regel keinerlei Ausbildung etwa vergleichbar derjenigen als Steuerberater oder Rechtsanwalt haben, über Jahresmitgliedsbeiträge (nach Abzug der Aufwendungen) Overheadzahlungen zur Bezahlung der eigenen Vorstandsgehälter zu generieren.

Wir halten von derartigen Vereinen schlichtweg gar nichts und dies nicht nur deswegen, weil auf diese Weise durch die „Hintertür“ seitens des Gesetzgebers oftmals mindere Beratungsqualität hoffähig (zulässig) gemacht wurde, sondern weil sich der Gebührenunterschied zu einer Dienstleistung durch eine beauftragte Steuerberatungskanzlei angesichts der Risiken in qualitativer Hinsicht mindestens aufhebt. Wir erleben zudem nicht selten, dass Lohnsteuerhilfevereine die Ihnen vom Gesetzgeber gesteckten Grenzen überschreiten und Mandate bearbeiten, die längst in die Hände einer Steuerberatungskanzlei gehörten.

Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung (gemäß § 13 StBerG). Im Gegensatz zu Steuerberatern und Rechtsanwälten dürfen Lohnsteuerhilfevereine nur begrenzte Hilfe in Steuersachen leisten:

  • Erstellung der Einkommensteuererklärung
  • Beratung und Antragstellung für Kindergeld
  • Berechnung und Antragstellung für Altersvorsorgezulage
  • Beratung und Antragstellung nach §§ 3 und 4 des InvZulG 1999 für Investitionszulage
  • Antragstellung auf Lohnsteuerermäßigung
  • Erstellung Freistellungsauftrag bei Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Berechnung der Steuererstattungshöhe
  • Beratung bei der Wahl der richtigen Steuerklasse
  • Prüfung von Steuerbescheiden auf rechnerische und sachliche Richtigkeit
  • Rechtsmittelprüfung bis zur Klage vor dem Finanzgericht bei offensichtlich falschem Steuerbescheid

Bei der Einkommensteuererklärung werden sie tätig ausschließlich bei:

  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Renten, Versorgungsbezügen und
  • Unterhaltsleistungen oder
  • selbst genutztem Wohneigentum

in diesem Zusammenhang auch bei:

  • Einkünften aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinseinnahmen, Kapitalanlagen),
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte (zum Beispiel private Veräußerungsgeschäfte).

Die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten dürfen dabei jedoch 13.000 Euro bei der Einzelveranlagung und 26.000 Euro bei der Zusammenveranlagung nicht übersteigen.