Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingegen sind gem. § 3 StBerG auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer befugt, ohne gleichzeitig Steuerberater sein zu müssen. Das Berufsbild des Steuerberaters ist daher sowohl in demjenigen des Rechtsanwaltes, als auch in demjenigen des Wirtschaftsprüfers vollständig enthalten. Fachanwälte für Steuerrecht haben den Nachweis theoretischer und praktischer Steuerrechtskenntnisse erbracht und müssen zum Erhalt des entsprechenden Fachanwaltstitels im Gegensatz zu dem Steuerberater regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Der „Nur-Steuerberater“ verfügt im Verhältnis zum Rechtsanwalt naturgemäß nur über sehr begrenzte Prozesserfahrungen und neigt daher dazu, den Positionen des Finanzamtes zu folgen, um sich den „guten Draht“ zum Finanzamt nicht zu verscherzen. Die Erfahrungen zeigen allerdings, dass allein die juristisch einwandfreie Argumentation gegenseitigen Respekt ggü. Personen und Positionen erzeugt und damit auch den „guten Ruf“ einer Kanzlei. Dazu gehört dann eben, im Zweifelsfalle auch den Klageweg zu beschreiten. Nach jüngsten Untersuchungen sind annähernd ein Drittel aller Steuerbescheide fehlerhaft. Auch die Erfolgsquote vor den Finanzgerichten kann sich sehen lassen: Diese liegt bei einzelnen Finanzgerichten bei bis zu 50%!