Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerG), beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 5. März 2009:

Der Praxisabwickler hat bei Beginn seiner Tätigkeit ein Anderkonto als Treuhandkonto für die Erben oder für den ehemaligen Berufsträger einzurichten. Die „Sonderbedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Angehörigen der öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (Treuhänder)“, abgedruckt im Berufsrechtlichen Teil des Berufsrechtlichen Handbuchs unter 5.3.1., sind zu beachten. Alle den Abwicklungszeitraum betreffenden Geschäftsvorgänge sind ausschließlich über das Anderkonto abzuwickeln. Unterhielt bereits der verstorbene Steuerberater Treuhänder-/Anderkonten, wird im Falle seines Todes die zuständige Berufskammer oder die von ihr bestimmte Person Kontoinhaber, bis die zuständige Berufskammer einen Abwickler bestellt hat (§ 11 der Sonderbedingungen). Dieser übernimmt die Kontoinhaberschaft kraft Amtes.