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    1. Begriff: Die Steuerdeklaration bzw. Steuererklärung ist die Erklärung über steuerlich erhebliche Sachverhalte; mittelbar über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen oder unmittelbar Grundlage der Steuerfestsetzung. Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu errechnen hat, ist eine sog. Steueranmeldung.

    2. Erklärungspflichtige: Wer zur Abgabe verpflichtet ist, regeln die Einzelsteuergesetze (§ 149 AO). Erklärungspflichten ergeben sich bes. aus § 25 EStG, § 41a EStG, § 56 EStDV, § 31 KStG, § 18 UStG (Umsatzsteuervoranmeldung), § 28 BewG, § 31 ErbStG, § 14a GewStG, § 19 GrEStG. Die Verpflichtung kann sich auch aus einer Aufforderung der Finanzbehörde ergeben. Der Erklärungspflichtige ist regelmäßig der Steuerpflichtige (§ 33 I AO) sowie die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO).

    3. Form/Inhalt: Grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 AO), in Ausnahmefällen auch Aufnahme an Amtsstelle (§ 151 AO). Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben, nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze eigenhändig zu unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen zu versehen. Unrichtige Steuererklärung ist zu berichtigen (Anzeigepflicht).

    4. Steuererklärung im automatisierten Besteuerungsverfahren: Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können (§ 150 VI AO); vgl. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV).

    5. Erklärungsfrist: Wann die Steuererklärung abzugeben ist, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen und § 149 AO. Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Abgabe nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bei Nichtabgabe ist Schätzung möglich.

    6. Steuererklärung kann durch Zwangsmittel erzwungen werden.

    Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon


    Wir haben unter dem Begriff Steuerdeklaration alle Tätigkeiten des Steuerberaters zusammengefasst, die mittelbar oder unmittelbar mit den Erklärungspflichten im Zusammenhang stehen:

    Führung der Finanzbuchhaltung insbesondere für gewerbliche Mandanten => Umsatzsteuervoranmeldungen

    Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten => Umsatzsteuervoranmeldungen

    Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber => Lohnsteueranmeldung

    Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten => Umsatzsteuererklärung, Körperschaftssteuererklärung, Gewerbesteuererklärung

    Erstellung der Einnahmeüberschussrechnung für nicht bilanzierende Mandanten => Umsatzsteuererklärung, Körperschaftssteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Einkommensteuererklärung

    Erstellung von Einkommensteuererklärungen

    Erstellung von Schenkungsteuererklärungen bzw. Erbschaftsteuererklärungen

    Steuerdeklaration
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)