Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerG), beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 5. März 2009:
Bearbeitungsrückstände
Auch im Fall von Bearbeitungsrückständen ist der Abwickler nicht verpflichtet, tätig zu werden. In diesen Fällen hat der Abwickler den Mandanten unverzüglich zu kontaktieren und ihm seine Unterlagen herauszugeben oder aber ihm im Rahmen der Sechsmonatsfrist anzubieten, die noch nicht begonnenen Arbeiten aufzuarbeiten. Vor der Annahme neuer Aufträge gilt jedoch generell, dass vorab zu prüfen ist, ob diese innerhalb des Zeitraums, für den der Abwickler bestellt ist, erledigt werden können. Soweit der Abwickler innerhalb der Sechsmonatsfrist Aufträge annimmt, muss er die Mandanten auf die Möglichkeit hinweisen, dass das Mandat ggf. nicht zu Ende geführt werden kann.
Dringende Arbeiten
Eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht, wenn dies zur Vermeidung von Schäden, z. B. wegen drohenden Fristablaufs oder zur Abwehr anderer Gefahren, dringend geboten erscheint.
Nachbesserungsarbeiten
Auch für vom Auftraggeber geforderte Nachbesserungsarbeiten ist der Praxisabwickler zuständig, wenn der ehemalige Praxisinhaber fehlerhaft gearbeitet hat. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, die Mandanten unverzüglich über die Praxisabwicklerstellung aufzuklären.