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    Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind stark von der Unternehmerpersönlichkeit geprägt. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es sich daher empfehlen, einen Beirat in dem Unternehmen einzurichten, der in Abhängigkeit von der Ausgestaltung seiner Rechte von dem neuen Inhaber angehört werden muss oder in besonderen Fällen auf den Geschäftsbetrieb einwirken kann. Dem Beirat sollten Personen angehören, die über eine hohe Fachkompetenz verfügen und die mit der Entwicklung des Unternehmens langjährig vertraut sind. Die Einrichtung eines Beirats kann somit im Interesse des Erhalts des Unternehmens stehen.

    Der Steuerberater eignet sich aufgrund seiner zumeist langjährigen Beziehung zu dem Unternehmen und aufgrund seines internen Wissens für eine Beiratstätigkeit.

    Für den Fall einer unterschiedlichen Bewertung einzelner Sachfragen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer des Unternehmens kann der Steuerberater zwischen den Beteiligten vermitteln.

    Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Der Umfang der Tätigkeit und die Größe des Unternehmens sollten bei der Vereinbarung der Vergütung berücksichtigt werden.

    Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen


    Anmerkung: Mitglieder der Kanzlei Oehlmann haben in etlichen mittelständischen Unternehmen Beiratsfunktionen inne. Diese beschränken sich in aller Regel auf beratende und teilweise beaufsichtigende Funktionen und unterscheiden sich daher sehr deutlich von der Tätigkeit in einem Aufsichtsrat, die wesentlich stärker reglementiert und zudem auch gewisse Haftungsrisiken beinhaltet.

    Beiratstätigkeit
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Beiratstätigkeit
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht