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    Die Steuerumgehung ist eine erfolglose Form der Steuerabwehr. Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.

    Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige die für ihn günstigste rechtliche Form wählen (Grundsatz der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit). Es sind zwei Tatbestände zu unterscheiden:
    (1) Enthält das im Einzelfall anzuwendende Einzelsteuergesetz Regelung, deren Ziel die Verhinderung einer Steuerumgehung ist und erfüllt der konkrete Sachverhalt diesen Tatbestand, richtet sich die Rechtsfolge ausschließlich nach dieser einzelsteuergesetzlichen Norm (§ 42 I 2 AO).
    (2) Ist der Tatbestand indes nicht erfüllt, liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dann vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und der Steuerpflichtige keine außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 II AO). In diesem Fall sind die Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (§ 42 I 3 AO).

    Nur bei Grenzfällen kann Steuerumgehung als Steuerhinterziehung strafbar oder als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden, v.a. dann, wenn der Steuerpflichtige das Geschehen gegenüber den Finanzbehörden nicht vollständig offenlegt und dadurch versucht, das Vorliegen einer Gestaltung, die als Steuerumgehung beurteilt werden könnte, zu verschleiern.

    Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon

    Steuerumgehung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht