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    Es gibt zahlreiche Gründe, den Steuerberater zu wechseln, auch wenn die geschäftliche Beziehung in den meisten Konstellationen schon Jahre andauert. Böse Zungen behaupten gleichwohl, dass Unternehmer(innen) eher den Ehepartner als den Steuerberater wechseln. Fragt man nach den Gründen, warum trotz bestehender Unzufriedenheit ein Wechsel immer wieder hinaus geschoben wird, kommt nach einigem Zögern meistens die Befürchtung, dass der bisherige Steuerberater aus Verärgerung über die Mandatskündigung möglicherweise Geheimnisse des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung „ausplaudern“ könnte, die für den Steuerpflichtigen schädlich sein könnten. Oftmals hat man in der Wahrnehmung des Steuerpflichtigen gemeinsame „Leichen im Keller“.

    Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters ist eine der Kernpflichten, deren Verletzung mit hohen Strafen bewehrt ist und auch in berufsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen nach sich ziehen kann bis hin zum Widerruf der Zulassung. Kein Steuerberater wird daher in Kenntnis derartiger Risiken irgendwelche Informationen an die Finanzverwaltung oder andere Behörden weiter geben. Dies gilt umso mehr, als diese für den Steuerpflichtigen möglicherweise schädlichen Informationen nahezu immer auch den Steuerberater selbst betreffen, denn selbst wenn ein Verstoß gegen Steuergesetze in der Vergangenheit im Raum stehen sollte, würde der Steuerberater immer Gefahr laufen, bei Offenbarung eben solcher Verstöße selbst in die Haftung genommen zu werden und zwar sowohl strafrechtlich in Ansehung einer möglichen Beihilfe oder gar Anstiftung als auch haftungsrechtlich gegenüber der Finanzverwaltung. Derartige Befürchtungen sind also gänzlich unbegründet.

    Die Unzufriedenheit mit dem bisherigen Steuerberater kann verschiedene Ursachen haben. Einige dürften in mangelhafter Kommunikation begründet liegen, wenn beispielsweise unerwartet hohe Nachzahlungen auf den Steuerpflichtigen zukommen. Leider spielen immer häufiger auch existenzbedrohende Situationen, wenn beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung krasse Versäumnisse oder fehlerhafte Gestaltungsempfehlungen des bisherigen Steuerberaters offenkundig werden, eine Rolle. Manchmal ist auch die die durchgängig mangelnde Erreichbarkeit des Steuerberaters ein KO-Kriterium.

    Hat man aus welchen Gründen auch immer die Entscheidung für einen Wechsel des Steuerberaters getroffen, müssen wiederum einige Dinge beachtet werden, dazu nachfolgend einige Stichworte:

    Steuerberaterwechsel
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Steuerberaterwechsel
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht