Das Internationale Steuerrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die sich auf Steuersachverhalte mit Auslandsbezug erstrecken. Darunter sind die deutschen Steuergesetze wie das Einkommensteuergesetz oder die Abgabenordung ebenso zu fassen wie so genannte Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen, die Deutschland mit anderen Staaten abschließt. Hiermit soll sowohl die doppelte Besteuerung wie auch die doppelte Nichtbesteuerung von Personen und Unternehmen vermieden werden. Doppelbesteuerungsabkommen verteilen daher die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten.
Neben den Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen existieren spezielle Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern und der Kraftfahrzeugsteuer sowie Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs. Insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist ein wichtiges Element, um Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu entdecken und zu bekämpfen und eine zutreffende Besteuerung zu ermöglichen.
Auf den weiteren untergeordneten Seiten bieten wir Ihnen einige ausgewählte Dokumente zum Download an. Es handelt sich hierbei um Doppelbesteuerungsabkommen oder Rechtshilfeabkommen in Steuersachen, die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen oder deren weitere Anwendung beschlossen worden sind. Betroffen sind Drittstaaten, die in unserer Beratungspraxis immer wieder vorkommen, sei es in steuerlicher, steuerstrafrechtlicher oder auch erbschaftsteuerlicher Hinsicht. Die Liste wird unter Zuhilfenahme der Daten des Bundesministeriums der Fianzen und anderer Quellen schrittweise erweitert. Klicken sie einfach auf das jeweilige Land unten auf der Seite und Sie gelangen zu den für dieses Land hinterlegten Dokumenten und Abkommen.
In der Weltkarte sind Staaten farblich gekennzeichnet, mit denen Deutschland zum 1. Januar 2019 Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe (einschließlich Informationsaustausch) abgeschlossen hat oder mit denen Deutschland solche Abkommen erstmalig verhandelt. Nicht berücksichtigt sind Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern und auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer sowie Sonderabkommen betreffend Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Ebenfalls nicht berücksichtigt sind Verhandlungen über die Revision oder Ergänzung bestehender Abkommen. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Stand 1.1.2019)
ITALIEN SCHWEIZ LUXEMBURG ÖSTERREICH LIECHTENSTEIN FRANKREICH SPANIEN POLEN TSCHECHIEN