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    1. Wozu dient das Güterichterverfahren?

    Ein sogenanntes „Güterichterverfahren“ kann durchgeführt werden, wenn besondere Konflikte zwischen den Beteiligten bestehen, die über das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen, etwa bei besonders emotionsgeladenen und festgefahrenen Streitigkeiten. Wenn neben der steuerlichen Fachkompetenz auch der Einsatz besonderer Konfliktlösungsmethoden wie der Mediation sinnvoll erscheint, kann der Güterichter eingeschaltet werden.

    Dieser entscheidet nicht über den Rechtsstreit. Er soll den Beteiligten vielmehr helfen, ihren Konflikt einvernehmlich zu lösen, da eine solche Lösung in der Regel für die Zukunft tragfähiger ist als eine gerichtliche Entscheidung. Außerdem kann hierdurch das Verhältnis zwischen den Prozessbeteiligten durch gegenseitiges Verständnis verbessert werden. Der Güterichter sorgt für ein faires transparentes Güteverfahren und für „Waffengleichheit“ zwischen den Beteiligten. Er unterstützt die Beteiligten bei der Lösungssuche und –findung.

    2. Wie wird das Güterichterverfahren eingeleitet?

    Das Güterichterverfahren ist ein freiwilliges Verfahren; es kann von den Beteiligten beantragt oder von dem für den Rechtsstreit zuständigen Richter angeregt werden. Der Rechtsstreit wird – wenn ein solches Verfahren gewünscht wird – an den Güterichter verwiesen. Der Güterichtertermin ist nicht öffentlich.

    3. Wie wird das Güterichterverfahren beendet?

    Kommen die Beteiligten im Güterichtertermin zu einer Beilegung ihres Konfliktes, so können sie hierüber eine Vereinbarung treffen, die rechtswirksam protokolliert wird. Dann kann auch das streitige Verfahren beendet werden.

    Können die Beteiligten im Güterichterverfahren den Konflikt nicht lösen, so wird das Güterichterverfahren beendet und der Rechtsstreit an den streitentscheidenden Richter zurückverwiesen. Der Güterichter bewahrt über den Termin Stillschweigen, auch die angelegte Akte des Güterichterverfahrens gelangt nicht zur Verfahrensakte. Der Güterichter ist von einer Entscheidung über den Rechtsstreit ausgeschlossen. Jeder Beteiligte kann jederzeit in das streitige Gerichtsverfahren zurückkehren.

    Durch das Güterichterverfahren entsteht also keinem Prozessbeteiligten ein Nachteil. Es entstehen hierfür keine Gerichtsgebühren. In der Regel vereinbaren die Beteiligten, dass sie ihre Auslagen für das Güterichterverfahren (z.B. Reisekosten zum Termin) selbst tragen.

    4. Wer ist Güterichter am Thüringer Finanzgericht?

    Am Thüringer Finanzgericht sind folgende Güterichter tätig:

    – Vorsitzender Richter am Finanzgericht Rathemacher

    – Richter am Finanzgericht Dr. Kraus

    Für Rückfragen stehen Ihnen beide gerne telefonisch zur Verfügung.

    „Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.02.2007, Neue Juristische Wochenschrift-RR 2007, 1073 f).

    Quelle: Thüringer Finanzgericht

    Güterichterverfahren
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht