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    Aus den Hinweisen zur Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen:

    Gemäß § 252 Abs. 1 Nr.2 HGB ist bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

    Die Geschäftsführung hat bereits im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses einzuschätzen und festzustellen, ob solche Gegebenheiten vorliegen, die gegen die Annahme der Unternehmensfortführung sprechen (sog. handelsrechtliche Fortführungsprognose).

    Dabei kann die Geschäftsführung von der Unternehmensfortführung grundsätzlich ausgehen, wenn in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt worden waren, leicht auf finanzielle Mittel zurückgegriffen werden kann und keine bilanzielle Überschuldung droht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und verfügt das Unternehmen nicht über ausreichend stille Reserven, hat die Geschäftsführung eingehende Untersuchungen anhand qualifizierter Planungsunterlagen, insbesondere anhand einer integrierten Ertrags-und Finanzplanung, durchzuführen, ob weiterhin (mindestens 12 Monate) von einer Unternehmensfortführung auszugehen ist.


    Anmerkung: Die Bezugnahme auf sog. stille Reserven ist grundsätzlich im Gegensatz zu den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer immer dann in höchstem Maße sowohl für den Geschäftsführer als auch für den Steuerberater gefährlich, wenn es bei dieser Feststellung dann sein Bewenden hat. Entgegen der durchaus mehr als missverständlichen (wenn nicht gar falschen) Formulierung in den Hinweisen können nämlich sog. stille Reserven eine positive Fortführungsprognose nicht tragen, erst recht keine bilanzielle Überschuldung beseitigen. Wenn also in der Vergangenheit nicht nachhaltig Gewinne erzielt worden sind und auch nicht leicht auf finanzielle Mittel zurückgegriffen werden kann (was auch immer dies bedeuten soll), ist immer eine Ertrags- und Finanzplanung aufzustellen und zwar unabhängig davon, ob stille Reserven vorliegen oder nicht.

    Kann dem Unternehmen eine positive Fortführungsprognose bescheinigt werden (und auch erst dann), dürfen Vermögenswerte mit sog. Fortführungswerten (going concern) in Ansatz gebracht werden, in der Handelsbilanz selbstverständlich maximal mit dem jeweiligen Buchwert, in dem ggf. zu erstellenden Überschuldungsstatus mit dem wahren Wert, also ggf. unter (virtueller) Aufdeckung der stillen Reserven. Ist dies nicht der Fall, sind die Vermögenswerte unter Liquidationsgesichtspunkten (Zerschlagungswerte) in Ansatz zu bringen. Dieser Ansatz kann im Einzelfall auch weit unter den jeweiligen Buchwerten liegen.

    Grundsatz der Unternehmensfortführung
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht und Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Grundsatz der Unternehmensfortführung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht