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    Aus den Hinweisen zur Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen:

    Die nachfolgenden Hinweise sollen die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen vom Februar 2011 in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen, erläutern. Nach Tz.29 der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer darf der Steuerberater im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen nicht an erkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen mitwirken. Nach der Verlautbarung gilt dies insbesondere, wenn Vermögensgegenstände und Schulden unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bewertet wurden, obwohl dem tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten offensichtlich entgegenstehen. Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses können dem Steuerberater Anhaltspunkte auf Risiken, die den Fortbestand gefährden können, bis hin zu Gegebenheiten, welche die Annahme der Unternehmensfortführung ausschließen, vorliegen bzw. im Laufe der Erstellungsarbeiten bekannt werden. Daher besteht bei solchen Auftragssituationen für den Steuerberater neben möglichen strafrechtlichen Gefahren auch ein erhöhtes Risiko, wegen der Verletzung von Beratungs-und/oder Sorgfaltspflichten zivilrechtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.

    Unzulässige Wertansätze
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht und Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)