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    Die Umsatzsteuervoranmeldung muss von dem Unternehmer monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden, um eine bereits entstandene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Bei einem Vorsteuerüberschuss erfolgt seitens der Finanzverwaltung unterjährig eine Erstattung. Gem. § 18 UStG werden die unterjährig aufgrund der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung geleisteten Zahlungen und Erstattungen bei der Jahresumsatzsteuererklärung angerechnet.

    Da die Umsatzsteuer eine sog. Jahressteuer ist, wird durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erreicht, dass der Fiskus ein geringeres Zahlungsausfallsrisiko hat und der ansonsten bestehende Zinsnachteil ausgeglichen wird. Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Grundsätzlich ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer für das folgende Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Bei einer Umsatzsteuerzahllast von mehr als 7.500,00 €  im Vorjahr ist die Umsatzsteuervoranmeldung im Folgejahr monatlich zu erstellen. Neu gegründete Unternehmen sind verpflichtet, während der ersten zwei Jahre monatliche Voranmeldungen abgeben.

    Auf Antrag kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden, so dass sich die Frist für die Abgabe einer Voranmeldung um einen Monat verlängert. Im Falle der Genehmigung ist bei monatlicher Anmeldepflicht eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten.

    Umsatzsteuervoranmeldung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht