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    Mit dem 1.1.2016 ist das Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft getreten. Die Grenzbeträge für die Bilanzierungspflicht ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben, wurden angehoben. Es müssen nur noch Betriebe eine Bilanz aufstellen, die nicht aufgrund anderer Rechtsnormen zur Bilanzierung verpflichtet sind  und deren

    • Gewinne im Wirtschaftsjahr eine Summe von 60.000 €
    • Umsätze im Wirtschaftsjahr einen Betrag von 600.000 €

    überschreiten. Für Einzelkaufleute gilt auch weiterhin, dass die Bilanzierungspflicht erst bei Überschreiten der Grenzbeträge in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren beginnt.

    Bilanzierungspflicht
    Silvia SlubikSteuerberater
    • Staatl. gepr. Betriebswirt