Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.

    Die Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 EStG gereglt. Die Einnahmenüberschussrechnung wird daher auch 4.3-Rechnung genannt. Die Gewinnermittlung hat gem. §§ 140 ff. AO ( § 158 AO) zu erfolgen. Neben Kleingewerbetreibenden gehören zu den Berechtigten insbesondere die freien Berufe, letztere unabhängig von der Höhe des Gewinns oder des Umsatzes.


    § 4 Abs.3 EStG

    (3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.


    Bei dieser Gewinnermittlungsmethode gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, d.h. es sind lediglich diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die in dem entsprechenden Geschäftsjahr tatsächlich vereinnahmt bzw. verausgabt wurden. Auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung kommt es nicht an. Bestandsveränderungen bleiben im Unterschied zu dem sog. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG unberücksichtigt. In der Zusammenschau ist die Einnahmenüberschussrechnung damit die einfachste Art der Gewinnermittlung.

    In vielen Fällen wird bei Unternehmen, die eine Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechtes zur Einnahmenüberschussrechnung hatten, durch beauftragte Steuerberater gleichwohl bilanziert. Dieses führt zu deutlich höheren Kosten und entsprechend höheren Einnahmen bei dem beauftragten Steuerberater. Die Kanzlei Oehlmann empfiehlt in nahezu allen Konstellationen die Ausübung des Wahlrechts zur 4.3-Rechnung. Werden die aktuellen Größenklassen in Höhe von 60.000 € Gewinn und 600.000 € Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, ist jedoch ein Übergang zur Bilanzierung zwingend. Auch hier gilt jedoch wieder die Ausnahme für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten usw., die selbst dann noch 4.3-Rechner bleiben dürfen, wenn sie die Grenzen signifikant überschreiten.

    Einnahmenüberschussrechnung
    Silvia SlubikSteuerberater
    • Staatl. gepr. Betriebswirt