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    Spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierbei muss er dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt) eine Steuererklärung einreichen, die die Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer angibt, und die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Die Lohnsteueranmeldung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.

    Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hiervon abweichend kann in besonderen Fällen auch ein anderer Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum gelten.

    • Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat,

    • Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat.

    Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das Vorjahr abzuführende Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wurde die Betriebsstätte neu eröffnet, ist die Lohnsteuer für den ersten vollen Kalendermonat auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dieser Betrag ist dann maßgebend für die Bestimmung des Lohnsteueranmeldezeitraums.

    Ab dem 1.1.2005 ist die Lohnsteueranmeldung auf elektronischen Weg an die Finanzämter zu übermitteln.

    Quelle: Steuertipps Lexikon

    Lohnsteueranmeldung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht