Vergütung der vereinbarten Tätigkeiten

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Vergütung der vereinbarten Tätigkeiten

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Vergütung der vereinbarten Tätigkeiten

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Die Steuerberatervergütungsverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbarten Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung).

Für die Vergütung der vereinbarten Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:

1. Grundsatz

Wird der/die Steuerberater/-in in einem Bereich tätig, in dem eine andere Gebührenordnung gilt, so richtet sich die Vergütung des/der Steuerberaters/-in nach dieser Gebührenordnung.

Beispiel:

Als Sachverständiger im gerichtlichen Bereich erhält der/die Steuerberater/-in eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Wird der/die Steuerberater/-in als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine/ihre Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).

2. Grundsatz

Wird der/die Steuerberater/-in in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt ist, gilt Folgendes: Der/die Berater/-in kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung“ verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.

Beispiel:

Wird der/die Steuerberater/-in auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die genannten allgemeinen Vorschriften des BGB.

Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form und unter Nennung der einzelnen Leistungen des/der Steuerberaters/-in erfolgen.

Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatervergütungsverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird dem/der Steuerberater/-in erst nach einer Probephase von ca. drei Monaten eine endgültige Kostenabschätzung möglich sein.

Es sollte vorab geklärt werden, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten oder zusätzlich zu entrichten ist.

Gemäß § 670 BGB können Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten gesondert in Ansatz gebracht werden.

Quelle: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt


Vorstehende Ausführungen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kanzlei Oehlmann. Diese sollen lediglich einen Anhaltspunkt dafür bieten, auf welche Weise Honorare grundsätzlich vereinbart oder zur Abrechnung gelangen können.

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