Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerG), beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 5. März 2009:

Dem Abwickler (oder aber dem Steuerberater, dem die Praxis übertragen bzw. zur Treuhandschaft übergeben wurde), nicht etwa den ehemaligen Mitarbeitern des Steuerberaters oder seinen Erben – sofern nicht selbst zur Steuerberatung befugt – obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen (§ 70 Abs. 3 Satz 1,2 StBerG). Entsprechendes gilt für andere Fälle des Erlöschens der Bestellung, da mit dem Verlust der Bestellung die Nichtigkeit des Auftragsverhältnisses wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot eintritt (§ 134 BGB i. V. m. § 5 StBerG).

Als „schwebende Angelegenheit“ und als „laufender Auftrag“ sind, gleichermaßen für Vorbehaltsaufgaben und für vereinbare Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG, nur solche Auftragsverhältnisse zu verstehen, die vom Vorberater angenommen und mit deren Bearbeitung bereits begonnen wurde, die aber noch nicht zum Abschluss gebracht worden sind. Das bedeutet andererseits, dass keine Verpflichtung besteht, Aufträge zu erledigen, mit deren Bearbeitung der vormalige Berater noch nicht begonnen hat. Für Dauerauftragsverhältnisse, wie z. B. die Finanz- und Lohnbuchführung, heißt das, dass im Rahmen der Praxisabwicklung die bereits angefangene Monatsbuchführung zum Abschluss zu bringen ist, während für nicht begonnene Arbeiten diese Verpflichtung nicht besteht.