Ungenaue Sachverhaltsermittlung

Steuerberater haben den für die Erstellung einer Steuererklärung zutreffenden tatsächlichen Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln. Selbst wenn das wie eine pure Selbstverständlichkeit anmuten sollte, ist immer wieder zu beobachten, dass selbst bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben zum Sachverhalt Steuerberater keinerlei Veranlassung zur Nachfrage sehen. Derartige Nachfragen und insbesondere die Antworten sind durch den Steuerberater zu dokumentieren, um späterhin den Nachweis führen zu können, dass die unklaren und / oder widersprüchlichen Angaben aufgefallen sind, dieserhalb Nachfrage gehalten worden ist und wie die Nachfrage durch den Mandanten beantwortet worden sit.

So hat beispielsweise das LG Hamburg, Urteil vom 17. September 1993 – 313 O 203/92, bereits im Jahre 1993 entschieden, dass ein Steuerberater seine Pflicht verletzt, den steuerlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und auf eine möglichst günstige (Einkommen-)Steuererklärung hinzuwirken, wenn er bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für getrenntlebende Ehegatten die – ungünstige – Veranlagungsart der Getrenntveranlagung wählt, ohne dies zuvor mit dem Mandanten zu erörtern.