Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben wird. Die Erbschaftsteuer hingegen bezieht sich auf eine Zuwendung aufgrund des Todes des bisherigen Eigentümers, also aufgrund eines Erbfalles. Bis auf wenige Ausnahmen wird die Schenkungsteuer im Sinne einer Vermögensübergabe zu Lebzeiten nach den gleichen gesetzlichen Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben. Schuldner der Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Zuwendungsempfänger, der Schenker haftet jedoch subsidiär gleichermaßen. Zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung besteht nur dann eine Verpflichtung, wenn das Finanzamt zur Erklärung aufgefordert hat (§ 31 ErbStG). Es besteht aber eine Pflicht zur Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG durch eine steuerliche Erwerbsanzeige.

Die Kanzlei Oehlmann beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Bereich Erbschaft / Schenkung, der sich lediglich dadurch unterscheidet, dass im Falle der Schenkung der Schenkende noch lebt, während dies im Falle der Erbschaft naturgemäß nicht mehr der Fall ist. Der Vermögensübergang aufgrund Schenkung oder im Wege der Erbschaft wird nahezu identisch nach den gleichen gesetzlichen Regularien behandelt. Es stehen Ihnen für jegliche Fragestellungen in diesem Zusammenhang insgesamt 3 Fachanwälte für Erbrecht sowie ein Steuerberater als Berufsträger zur Verfügung. Dies finden Sie aktuell in keiner anderen Kanzlei in Thüringen.