Testamentsvollstreckung

Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und vornehmlich bei mehreren Erben und/oder Vermächtnisnehmern eine geregelte Abwicklung des Nachlasses erreichen.

Das Gesetz unterscheidet die Abwicklungsvollstreckung, die letztlich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist, sowie die sog. Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung, bei denen die Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund steht.

Die Kanzlei Oehlmann verfügt über insgesamt 3 (künftig 4) Fachanwälte für Erbrecht von insgesamt lediglich 16 in Thüringen. Sowohl Rechtsanwältin Birgit Oehlmann als auch Rechtsanwalt Carsten Oehlmann sind zudem zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT).


Gehören zum Nachlass Einzelunternehmen, die nicht liquidiert, sondern fortgeführt werden sollen, so ist der Testamentsvollstrecker bei der Abwicklungs-, erst recht aber bei der Dauertestamentsvollstreckung vor die Notwendigkeit gestellt, unternehmerische Entscheidungen zu treffen.

Während der Steuerberater üblicherweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, kann er, soweit es um die Fortführung von Einzelunternehmen geht, nach derzeitigem Berufsrecht nur als Vertreter der Erben, d.h. in deren Namen, handeln.

Insbesondere wenn Unternehmen vererbt werden, sind die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse des Steuerberaters gefordert. Für die grundsätzliche Einsetzung des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker spricht auch seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit.

Der Tätigkeit als Testamentvollstrecker steht auch nicht das Rechtsberatungsgesetz entgegen. Der BGH hat mit Urteil vom 11. November 2004 (IZR 182/02) klargestellt, dass es sich hierbei grundsätzlich nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung handelt. Dies gilt nach Auffassung des BGH jedenfalls dann, wenn die Beurteilung rechtlicher Fragen nicht den Schwerpunkt der Testamentsvollstrechung bildet. (Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen)

Soweit ohnehin Rechtsanwälte – wie in der Kanzlei OEHLMANN – diese Tätigkeiten übernhemen, stellt sich die Frage der Erlaubnispflichtigkeit schon vom Ansatz her nicht.

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