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    Nach der Eingangsbearbeitung und dem möglicherweise zeitraubenden Austausch der Schriftsätze kann der zuständige Richter, bevor er die Sache dem Senat als Entscheidungsgremium vorlegt, einen sogenannten „Erörterungstermin“ anberaumen. Die Beteiligten werden dann zur Erörterung des Sach- und Streitstands zur möglichst einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits geladen. Oftmals finden die Beteiligten dann eine abschließende Lösung, so dass es keiner weiteren Verhandlung vor dem Senat mehr bedarf. Dieser Termin kann im Gericht oder, um den Beteiligten die Anreise zu verkürzen, auch im meist  wohnortnahen Finanzamt durchgeführt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

    Viele Streitigkeiten werden schon im schriftlichen Verfahren oder in einem solchen Erörterungstermin erledigt (z.B. Abhilfe durch das beklagte Amt, Rücknahme durch die Klägerseite oder gütliche Einigung durch bindende tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde Sachverhalte). Die jeweiligen Erklärungen, Feststellungen und Erledigungen werden protokolliert. Für eine Erledigung durch (Teil-) Abhilfe seitens der beklagten Behörde (z.B. im Steuerrecht nach tatsächlicher Verständigung über den Sachverhalt) genügt bereits die protokollierte Zusage des Beklagtenvertreters, den zu ändernden Bescheid zu erlassen.

    Besondere Gerichtsgebühren entstehen hierfür nicht.

    Quelle: Thüringer Finanzgericht

    Erörterungstermin
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht