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Der Anspruch auf Datenübertragung auf den neuen Steuerberater resultiert aus § 66 Abs. 3 StBerG, denn zu der Handakte im Sinne dieser Vorschrift zählen eben grundsätzlich auch die Daten des Steuerpflichtigen, wobei es gewisse Einschränkungen im Einzelfall gibt. Wir handhaben dies in aller Regel so, dass durch uns nach Mandatsübernahme der bisherige Steuerberater kontaktiert wird und dieser höflich gebeten wird, an der Datenübertragung mitzuwirken. Hat der Steuerberater – so wie wir – die Daten über den Marktführer DATEV erfasst, erfolgt die Datenübertragung mittels eines gesonderten Formulars „Auftrag Übertragung Mandantendaten“ der DATEV, welches von dem abgebenden und dem annehmenden Steuerberater zu unterzeichnen ist, schnell und unproblematisch. Verfügt der bisherige Steuerberater jedoch über eine anderes Buchhaltungssoftware, bedarf es näherer Abstimmung. Meistens werden die Daten dann in ein anderes Format exportiert, das wiederum in das DATEV System eingelesen werden kann.
Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zum Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht, beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 15. November 2012:
Herauszugeben sind „bei einem Rechenzentrum gespeicherte und vom Vorgänger übertragene Stammdaten (LG Münster, Urteil v. 10.07.1981, AZ. 10 S. 29/81 n. v.; LG Duisburg, Urteil v. 01.04.1982, ZIP 1982 S. 603). Zwischen den Unterlagen, die der Auftraggeber körperlich übergibt, und den nicht in Akten, sondern in einem Rechenzentrum gespeicherten Daten, bestehe kein Unterschied hinsichtlich der Herausgabepflicht. Der Mandant – so die Argumentation weiter – habe den Aufbau des Datenbestands mit seinen Gebühren für die Einrichtung der Buchführung honoriert (vgl. §§ 32, 34 Abs. 1 StBGebV), sodass die Befugnis, über sie zu verfügen, allein ihm zustehe (OLG Celle, Urteil v. 12.10.1988, Gl 1989 S. 39; LG München I, Urteil v. 10.05.1988, StB 1989 S. 234; LG Bielefeld, Urteil v. 11.07.1991, Stbg 1994 S. 46). Nach dem Urteil des OLG Celle (a. a. O.) ist der Steuerberater aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sogar verpflichtet, dem Mandanten vor Löschung der Daten eine Überspielung auf den Datenspeicher eines Kollegen anzubieten, andernfalls macht er sich schadenersatzpflichtig. Eine Herausgabepflicht könnte demgegenüber entfallen, wenn die Datenbestände Ausdruck eines spezifischen EDV-Knowhows sind oder es sich um selbst entworfene Textbausteine handelt, an denen eine Art Urheberrechtsschutz des Steuerberaters besteht.
Ob der Auftraggeber nach dem Ende des Mandats vom Steuerberater verlangen kann, dass dieser der Übertragung der von ihm bei der DATEV eG gespeicherten Daten auf einen anderen Steuerberater zustimmt, hängt davon ab, ob die Daten das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis enthalten oder es sich um dieses vorbereitende Arbeitsleistungen handelt (BGH, Urteil v. 11.03.2004, DStR 2004 S. 1397). Während sich im letzteren Fall ein Anspruch auf Zustimmung zur Datenübertragung aus §§ 675, 667 BGB ergibt, besteht in dem Fall, dass es sich bei den gespeicherten Daten um das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis handelt, ein solcher Anspruch nicht, da das Arbeitsergebnis nicht im Sinne des § 667 BGB erlangt, sondern Gegenstand des vertraglichen Erfüllungsanspruchs ist.
Der Herausgabepflicht genügt der Steuerberater regelmäßig durch seine Zustimmung zur Übertragung der Rechenzentrumsdaten an den neuen Berater (vgl. hierzu Geisendorfer, Rechtsfragen zum Datenübertrag, DSWR 1993 S. 253).“