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    Bereits die richtige Abfassung einer Selbstanzeige in der Absicht, Strafbefreiung zu erlangen, darf nicht in falsche Hände gelangen.

    Eigentlich ist die Linie, die der BGH den Gerichten vorgibt, klar: Jeder Steuersünder hat nur einen Schuss. Oder auch: Die erste Selbstanzeige muss sitzen, sonst drohen dem Steuersünder strafrechtliche Konsequenzen – bei Steuerhinterziehung von mehr als einer Million Euro in der Regel die Haftstrafe“ (Handelsblatt).

    Der Fall Hoeneß zeigte hierbei einer breiten Öffentlichkeit auf, welche Konsequenzen eine auch in diesem Falle durch den Steuerberater erstellte fehlerhafte Selbstanzeige haben kann. Viele Steuerberater wissen auch nicht, dass gerade bei Ärzten und Apothekern eine völlig andere Vorgehensweise geboten ist, dies gilt auch für Angehörige anderer Berufsgruppen, z.B. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater selbst.

    Bereits vor der o.g. Verurteilung hafteten Steuerberater ihren Mandanten gegenüber für die Folgen einer fehlerhaften Selbstanzeige. Aber nur in seltenen Fällen wird dies zivilrechtlich auch verfolgt, da die betroffenen Mandanten aus falsch verstandener Scham oder Unwissenheit den Schaden oftmals selbst tragen.

    Die Selbstanzeige hat nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn sie vor dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Steuerhinterziehung entdeckt wird und der Täter hiervon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen mußte. Wenn schon eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, so kann eine Strafbefreiung nicht mehr eintreten. Gleichwohl ist in diesen Fällen trotzdem die Erstattung einer Selbstanzeige zu prüfen, dies in erster Linie deswegen, um unter Umständen in den „Genuss“ einer Strafmilderung im Rahmen der Strafzumessung zu gelangen.

    Neuerdings ist die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bereits „Sperrgrund“. Wir halten die Regelung für verfassungswidrig, weil den sog. anschlussgeprüften Großbetrieben respektive deren Verantwortlichen dadurch eine Selbstanzeige künftig unmöglich gemacht werden würde.

    Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung ist eine Selbstanzeige jedoch noch bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem die formelle Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass seitens der Finanzverwaltung inzwischen die Einleitung derartiger Verfahren fast schon inflationär erfolgt, „Verständigungen“ im Rahmen von Betriebsprüfungen damit immer schwerer werden. Diese Erfahrungswerte sind sicherlich nicht repräsentativ,  ggf. stellen diese auch lediglich eine Momentaufnahme dar.

    Die neuen Regelungen zur Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz und ebenso die im Anschluss daran erfolgten erneuten Änderungen im Selbstanzeigerecht sind im Übrigen derart komplex und deren praktische Erprobung noch immer bei weitem nicht im Bereich der Rechtssicherheit, dass kein seriöser Berater dem Mandanten irgendeinen Erfolg hinsichtlich des Eintritts der begehrten Strafbefreiung prognostizieren kann. Daneben hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2011 – 1 StR 631/10 –, BGHSt 56, 298-320 – selbst geringe Abweichungen von lediglich 5% unter bestimmten Umständen die begehrte Strafbefreiung ausschließen.

    „Der Senat ist der Ansicht, dass nach der neuen Gesetzesfassung des § 371 Abs. 1 AO, die für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige eine Berichtigung bzw. Nacherklärung „in vollem Umfang“ verlangt, jedenfalls eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag i.S.d. § 370 Abs. 4 AO nicht mehr geringfügig ist.“

    Selbstanzeige
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Selbstanzeige
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht