Vertraglicher Ausschluß der außerordentlichen Kündigung eines Steuerberatungsvertrages unwirksam

Viele Steuerberatungskanzleien versuchen, das jederzeitige Kündigungsrecht des Mandanten nach § 627 BGB auszuhebeln, in dem sie vorformulierte Vertragsklauseln verwenden, die beispielsweise ein Kündigungsrecht nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit teilweise mehrmonatiger Vorlauf- bzw. Kündigungszeit vorsehen. Dem hat die Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben. Da wir im Zuge von Mandatsübernahmen immer wieder danach gefragt werden, nachfolgend ein bereits älteres Urteil des OLG Koblenz zu dieser Fragestellung, wobei zu beachten ist, dass dies lediglich für solche Steuerberatungsverträge zur Anwendung gelangen kann, denen der Charakter eines Dienstvertrages zukommt (die dort genannten Vorschriften des AGBG finden sich heute im BGB):

OLG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 1993 – 5 U 1254/92 –, juris

Leitsatz

1. Ein Aushandeln von Geschäftsbedingungen iSv AGBG § 1 Abs 2 ist nicht gegeben, wenn vorformulierte Bedingungen Punkt für Punkt zwischen den Vertragsparteien besprochen und vom Gegner des Verwenders sodann akzeptiert werden. Die Geschäftsbedingungen müssen vielmehr zur Disposition stehen und dem Gegner muß Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden.
2. Eine Kündigungsregelung in einem Steuerberatervertrag, die dem Kunden nur ein Kündigungsrecht zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten gewährt, ist unangemessen (AGBG § 9 Abs 2 Nr 1).

Seit diesem Urteil sind zahlreiche weitere Urteile der obergerichtlichen Rechtsprechung ergangen, die im Grunde jeden seitens des Steuerberaters verwandten Steuerberatervertrag in der Regel außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist mittels Kündigung zur Beendigung bringen können. Nicht nur aus diesem Grunde verwenden wir keinerlei derartige Verträge. Dieses hält uns dazu an, unsere Mandanten dauerhaft und jeden Monat erneut zufriedenzustellen. Viele unserer Mandanten sind uns daher oftmals ohne jegliche Vertragsbindung seit Jahrzehnten verbunden.