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Viele Steuerberatungskanzleien versuchen, das jederzeitige Kündigungsrecht des Mandanten nach § 627 BGB auszuhebeln, in dem sie vorformulierte Vertragsklauseln verwenden, die beispielsweise ein Kündigungsrecht nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit teilweise mehrmonatiger Vorlauf- bzw. Kündigungszeit vorsehen. Dem hat die Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben. Da wir im Zuge von Mandatsübernahmen immer wieder danach gefragt werden, nachfolgend ein bereits älteres Urteil des OLG Koblenz zu dieser Fragestellung, wobei zu beachten ist, dass dies lediglich für solche Steuerberatungsverträge zur Anwendung gelangen kann, denen der Charakter eines Dienstvertrages zukommt (die dort genannten Vorschriften des AGBG finden sich heute im BGB):
- OLG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 1993 – 5 U 1254/92 –, juris
Leitsatz
- 1. Ein Aushandeln von Geschäftsbedingungen iSv AGBG § 1 Abs 2 ist nicht gegeben, wenn vorformulierte Bedingungen Punkt für Punkt zwischen den Vertragsparteien besprochen und vom Gegner des Verwenders sodann akzeptiert werden. Die Geschäftsbedingungen müssen vielmehr zur Disposition stehen und dem Gegner muß Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden.
- 2. Eine Kündigungsregelung in einem Steuerberatervertrag, die dem Kunden nur ein Kündigungsrecht zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten gewährt, ist unangemessen (AGBG § 9 Abs 2 Nr 1).