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    Fristversäumnisse gehören mutmaßlich zu den häufigsten Fehlern nicht nur von Steuerberatern. Auch bei den Rechtsanwälten ist dies nicht anders. Versäumt ein Steuerberater beispielsweise die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs, weil er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Irrtum des Beraters kann die Fristversäumnis nicht entschuldigen, so das FG Köln, Urteil vom 28. April 2010 – 7 K 3373/08:

    „Wird die ordnungsgemäß notierte Einspruchsfrist bewusst aufgrund fehlerhaften Vermerks über einen Vorbehalt der Nachprüfung versäumt, waren der steuerliche Berater bzw. –nach dessen Erkrankung– die Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft nicht ohne Verschulden gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten.“

    Aber auch die Versäumung der Eintragung der entsprechenden Frist in den elektronischen und / oder papiermäßigen Fristenkalender und / oder in die geführte Handakte entschuldigt den Steuerberaster nicht, wenn deswegen z.B. die Rechtsmittelfrist versäumt wird. Einige Steuerberater notieren Fristen aus nicht nachvollziehbaren Gründen überhaupt nur sehr sporadisch, dies mit dem Bemerken, sie würden doch die Steuerbescheide ohnehin sofort prüfen. Dann könne man sich die Notation der ensprechenden Fristen doch ersparen. Was davon zu halten ist, zeigen dann die einschlägigen Haftungsprozesse.

    Gleiches gilt für die verspätete Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerberater, wenn der Mandant selbst alle erforderlichen Informationen rechtzeitig erteilt und die notwendigen Unterlagen eingereicht hatte. Hier haftet der Steuerberater zumindest für etwaige Verspätungszuschläge und unter bestimmten Umständen auch für Nachzahlungszinsen.

    Fristversäumnisse
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht