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Wenn Sie Klage einlegen, entsteht ein Kostenrisiko. Sie müssen zunächst einen Vorschuss bezahlen. Ergibt sich aus dem Klageschriftsatz der Streitwert des Verfahrens ist der Vorschuss aus diesem zu berechnen. Der Streitwert ist regelmäßig der Unterschiedsbetrag zwischen der zuletzt festgesetzten Steuer und der mit der Klage angestrebten Steuerfestsetzung, er beträgt grundsätzlich jedoch mindestens 1.500 €. In der Tabelle können Sie in der Spalte „Gerichtgebühren (ohne Auslagen bei Klageabweisung)“ die Höhe des Vorschusses ermitteln. Lässt sich der Streitwert bei Klageeinreichung nicht ermitteln, erhalten Sie von der Justizzahlstelle eine Kostenrechnung über einen Betrag von 284 €, der per Überweisung gezahlt werden soll.
Gewinnen Sie den Prozess und hat die beklagte Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen, so wird Ihnen dieser Betrag erstattet. Werden Ihnen jedoch die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt, wird eine Abschlussrechnung erstellt, aus der sich ggf. eine Nachzahlungspflicht ergeben kann.
Das Kostenrisiko errechnet sich aus den
- Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), d.h. Gerichtsgebühren und Auslagen (z.B. für Zustellkosten, Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige)
sowie gegebenenfalls zuzüglich den
- Kosten für Ihren Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt oder Steuerberater etc.) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die beklagte Behörde (z.B. das Finanzamt oder die Kindergeldkasse) kann auch im Klageverfahren keine Gebühren geltend machen.
Sollte sich das Verfahren ohne Urteil oder Gerichtsbescheid erledigen, halbieren sich die Gerichtsgebühren (nicht aber die Auslagen oder Rechtsanwaltsgebühren). Ändert das Finanzamt den Bescheid (teilweise) zu Ihren Gunsten ab, werden die Kosten in der Regel – entsprechend dem Maß des Nachgebens – dem Finanzamt auferlegt.
Hinweis:
Wenn Sie erkennen, dass Ihre Klage doch keinen Erfolg haben wird, sollten Sie eine Klagerücknahme in Erwägung ziehen. Damit halbieren Sie die Gerichtsgebühren im Vergleich zu einer Klageabweisung.
Um Ihr Kostenrisiko abschätzen zu können, müssen Sie den Streitwert des Verfahrens kennen. Dies ist regelmäßig der Unterschiedsbetrag zwischen der zuletzt festgesetzten Steuer und der mit der Klage angestrebten Steuerfestsetzung.
Formel:
Steuerfestsetzung laut angegriffenem Bescheid
– erstrebte Steuerfestsetzung
= Streitwert
Entscheidend ist die steuerliche Auswirkung. Sind z.B. Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe von 3.000 € streitig, so sind nicht 3.000 € als Streitwert anzusetzen, sondern deren steuerliche Auswirkung (je nach Steuersatz).
In Klageverfahren wegen Steuern gilt ein Mindeststreitwert von 1.500 €.
Quelle: Thüringer Finanzgericht