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    Der mit der Erstellung einer Selbstanzeige für den Mandanten beauftragte Steuerberater haftet dem Mandanten – wie für alle anderen Leistungen auch – für die Ordnungsgemäßheit eben dieser Selbstanzeige. Insbesondere infolge der BGH-Rechtsprechung – vgl. insoweit BGH vom 20.05.2010 1 StR 577/09 (BGHSt 55, 180) – sowie der Änderung des § 371 AO wurde die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige signifikant erschwert. Bereits das Unterlassen einer möglichen strafbefreienden Selbstanzeige stellt ein pflichtwidriges Verhalten des steuerlichen oder rechtlichen Beraters dar.
    Nicht zuletzt der Fall Hoeneß  hat einem breiten Öffentlichkeit vor Augen geführt, welche Schwierigkeiten und negativen Folgen eine unzureichende bzw. fehlerhafte Selbstanzeige nach sich ziehen kann, nä,lich insbesondere das Verfehlen des entscheidenden Ziels der Straffreiheit. Das LG Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2012 – 9 O 251/10, hat sich vor einiger Zeit mit den zivilrechtlichen Folgen einer solchen fehlerhaften Selbstanzeige zu befassen gehabt, etwa 2 Jahre vor der Verkündung des Strafurteils gegen Uli Hoeneß. Es heißt dort:
    „Der Mandant kann vom Steuerberater auch Schadensersatz in Höhe der gegen ihn wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe oder des entsprechenden Bußgeldes verlangen, wenn dieser ihn von der Erstattung einer Selbstanzeige abgehalten oder pflichtwidrig und schuldhaft keine ordnungsgemäße Selbstanzeige erstattet hat und bei pflichtgemäßem Rat und ordnungsgemäßer Selbstanzeige die Bestrafung abzuwenden gewesen wäre. Der Mandant verlangt insoweit nicht etwa (Wieder-) Herstellung eines der Rechtsordnung widersprechenden Zustands mit der Folge, dass der Schaden nicht gemäß § 249 BGB ersatzfähig wäre. Der straffällig gewordene Mandant will vielmehr nur in diejenige Lage versetzt werden, die bei sorgfältiger und pflichtmäßiger Beratung für ihn bestehen würde, nämlich hypothetischer Straffreiheit.“
    Fehlerhafte Selbstanzeige
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht