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    Selbstverständlich können Sie den Steuerberater auch im laufenden Jahr (unterjährig) wechseln. In vielen Fällen ist dies sogar entgegen landläufiger Meinung der bessere Zeitpunkt, denn so kann oftmals der Jahresabschluss des abgeschlossenen Jahres schon durch den neuen Steuerberater gefertigt werden und damit Weichenstellungen in bilanzieller Hinsicht rechtzeitig vorgenommen werden. Gerade wenn man den Steuerberaterwechsel zum Jahresende vornehmen will, zeigen sich nicht selten zeitliche Probleme, die späterhin zu unnötigen Friktionen führen. Soll der bisherige Steuerberater noch den Jahresabschluss fertigen, wird dieser naturgemäß seine verbliebenen Mandanten vorziehen und den Jahresabschluss des „abtrünnigen“ Mandanten hinten anstellen.

    Solange kann eine Datenübertragung in der Regel nicht erfolgen, da ansonsten der bisherige Steuerberater nicht mehr über die Daten verfügen würde, damit keine Abschlussbuchungen o.ä. vornehmen kann und letztlich nur mit Schwierigkeiten den Abschluss selbt und die entsprechenden Steuererklärungen erstellen kann. Umgekehrt kann der neue Steuerberater mangels Datenübertragung nur mit erheblichem Aufwand die Finanzbuchhaltung nahtlos fortführen, Vortragswerte aus dem Vorjahr müssen per Hand eingegeben werden und späterhin nochmals korrigiert werden, wenn Abschlussbuchungen des Vorberaters diese verändern. Auch im Bereich der Lohnbuchhaltung ist ein unterjähriger Wechsel oftmals einfacher zu bewerkstelligen, wenn z.B. Lohnkonten nicht nochmals per Hand angelegt werden müssen o.ä.

    Es gibt aber noch Aspekte, die ebenso Beachtung finden müssen. Hat Ihr bisheriger Steuerberater bereits mit der Leistungserbringung etwa für die Erstellung des Jahresabschlusses begonnen, kann er für diese Arbeiten ein Teilhonorar verlangen. Sind diese Leistungen für die neue Steuerberatungskanzlei verwendbar, wird diese Leistung natürlich nicht nochmals abgerechnet. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass eine Verwendbarkeit der Leistungen sehr selten gegeben ist. Ist also mit der Abschlusserstellung bereits in signifikantem Ausmaße begonnen worden, sollte der Steuerberaterwechsel auch erst dann erfolgen, wenn der Jahresabschluss fertig gestellt worden ist.

    Unterjähriger Wechsel des Steuerberaters
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Unterjähriger Wechsel des Steuerberaters
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht