Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerG), beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 5. März 2009:

Der Praxisabwickler hat sich zunächst einen Überblick über die noch offenen und zu bearbeitenden Vorgänge zu verschaffen. Hierzu muss er die Möglichkeit haben, die Praxisräume zu betreten, um eine Bestandsaufnahme durchführen zu können. Nach §§ 70 Abs. 5, 69 Abs. 4 Satz 1 StBerG ist der Abwickler ausdrücklich berechtigt, die Büro- und Nebenräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände, einschließlich des dem bisherigen Praxisinhaber zur Verwahrung unterliegenden Treuguts, in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. Das Betreten der Praxisräume kann ggf. durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 945 ZPO) erzwungen werden. Soweit erforderlich, hat der Praxisabwickler Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, damit Dritte keinen Zugang zu den Büroräumen haben (z. B. Auswechslung der Schlösser).

Um seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe, „die schwebenden Angelegenheiten“ abzuwickeln, nachzukommen, muss sich der Abwickler zunächst Gewissheit darüber verschaffen, welche Aufträge insgesamt vorliegen und welche sich davon in Bearbeitung befinden. Er sollte zunächst die noch ungeöffnete Post sichten sowie die im Büro vorgefundenen offenen Schriftstücke und Unterlagen durchsehen und fachlich beurteilen. Ist erkennbar von einem neuen Auftrag auszugehen, ist die Sechs-Monats-Frist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 StBerG zu beachten. In diesen Fällen kann ein Tätigwerden des Abwicklers vom Mandanten nicht gefordert werden, weil es sich berufsrechtlich nicht um eine „schwebende Angelegenheit“ handelt und zivilrechtlich kein Auftragsverhältnis mit dem Abwickler besteht.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Abwickler nicht Rechtsnachfolger des ehemaligen Steuerberaters ist. Dies gilt insbesondere auch für die Rückforderung geleisteter Vorschüsse. Dieser Anspruch richtet sich allein gegen die Erben bzw. den ehemaligen Berufsträger.