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Nach einem wegweisenden Urteil des BGH, BGH, Urteil vom 06. Juni 2013 – IX ZR 204/12 haftet der Steuerberater für den Schaden, der der Gesellschaft durch eine verspätete Insolvenzantragstellung entstanden ist, wenn der Steuerberater trotz bilanzieller Überschuldung etwa wegen angeblicher „stiller Reserven“ o.ä. darauf verweist, dass eine Insolvenzantragspflicht nicht bestehe. In dem entschiedenen Fall wurde erklärt, die Überschuldung sei nur bilanziell, insolvenzrechtlich aber ohne Belang („Überschuldung rein bilanzieller Natur“, Rn. 2), da Rangrücktrittserklärungen bestünden und die Gesellschaft einen hohen Firmenwert aufgrund des „hohen Anteils an Stammkunden“ habe.
Steuerberater übersehen oft, dass vor der Frage der bilanziellen Überschuldung zunächst zu klären ist, ob überhaupt eine positive Annahme der Unternehmensfortführung seitens der Geschäftsführung des Unternehmens getroffen wurde oder klare Anzeichen dafür vorliegen, dass die diesbezügliche Annahme der Geschäftsführung unzutreffend ist. In diesem Falle nämlich ist die Bilanzierung der Vermögenswerte zu Fortführungswerten unzulässig und führt ihrerseits zu Haftungsansprüchen gegen den Steuerberater.