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Erbringt der/die Steuerberater/-in Leistungen, für die er/sie eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung“ verlangen kann, so richtet sich seine/ihre Vergütung häufig nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren werden in der Regel angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen im Vordergrund der Leistung steht. Es können Stunden- oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen Beratungsleistungen oder von regelmäßig wiederkehrenden Beratungsleistungen. Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel sechs effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen. Wird die Tätigkeit auch von anderen Personen am Markt angeboten, so kann die übliche Vergütung dieser Berufsgruppe bei der Bemessung des Stunden- bzw. Tagessatzes zugrunde gelegt werden. Bei größeren Projekten wird häufig eine Höchststundenzahl oder ein Höchsthonorar vereinbart. Dies kommt dem Pauschalhonorar nahe.

Die Vereinbarung eines festen, pauschalierten Honorars kommt dann in Betracht, wenn das gesamte Werk im Vordergrund steht. Höchstbegrenzungen oder Pauschalhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass die Beratungskosten vorab kalkulierbar sind. Es ist jedoch zu bedenken, dass der/die Steuerberater/-in den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung im vorhinein häufig nur eingeschränkt beurteilen kann. Daher sind die Möglichkeiten des/der Steuerberaters/-in, die Höhe der Vergütung im vorhinein festzulegen, sehr begrenzt.

Wertgebühren eignen sich für Beratungsgebiete, bei denen der Wert des Objektes im Vordergrund steht und nicht die Dauerleistung. Die Wertgebühr kommt z. B. zur Anwendung, wenn durch die Beratung konkrete Vermögensgegenstände gestaltet oder verändert werden sollen.

Hinsichtlich der Vergütung kann auch eine Kombination aus Zeit- und Wertgebühr oder aus Zeit- und Höchstgebühr vereinbart werden. Bei der Kombination aus Zeit- und Wertgebühr erhält der/die Steuerberater/-in für die Durchführung eines bestimmten Projektes die Wertgebühr und für darüber hinausgehende weitere Arbeiten, wie z. B. Erläuterungen, die Zeitgebühr. Bei der Kombination aus Zeit- und Höchstgebühr wird der Anspruch des/der Steuerberaters/-in auf Vergütung von vornherein nach oben begrenzt.

Quelle: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt


Vorstehende Ausführungen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kanzlei OEHLMANN. Diese sollen lediglich einen Anhaltspunkt dafür bieten, auf welche Weise Honorare grundsätzlich vereinbart oder zur Abrechnung gelangen können.

In der Kanzlei OEHLMANN steht bei der Vereinbarung von Honoraren in allererster Linie der mit der Erbringung der Leistungen im Zusammenhang stehende tatsächliche oder kalkulatorische Aufwand im Vordergrund.

Honorare
Silvia SlubikSteuerberater
  • Staatl. gepr. Betriebswirt
Honorare
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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