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    Aus den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zum Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht, beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 15. November 2012:

    Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an Arbeitsergebnissen und/oder Mandantenunterlagen ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

    a) Konnexität der Rechtsverhältnisse

    Anspruch und Gegenanspruch, d. h. das Herausgabeverlangen des Mandanten sowie der Honoraranspruch des Steuerberaters, müssen auf „demselben rechtlichen Verhältnis“ beruhen (§ 273 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist ein einheitlicher Lebenssachverhalt, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn Gebührenforderung und Herausgabeanspruch ihren Rechtsgrund in demselben Mandatsverhältnis haben (bei der Vertretung von Ehegatten oder einer Gesellschaft und deren Gesellschafter/Geschäftsführer ist zwischen den Mandatsverhältnissen zu differenzieren). Die Rechtsprechung fordert für das Tatbestandsmerkmal der Gegen-seitigkeit der Forderungen außerdem, dass sich der Gebührenanspruch aus der konkreten Angelegenheit ergibt, auf die sich die zurückbehaltene Handakte bezieht, und vertritt die Auffassung, dass es nicht ausreicht, wenn irgendeine andere Gebührenrechnung aus dem Mandat offensteht. Für das Zurückbehaltungsrecht eines Rechtsanwalts an den Handakten gemäß § 50 Abs. 3 BRAO hat der BGH bereits mit Urteil vom 3. Juli 1997 (NJW 1997, S. 2944) entschieden, dass dieses auf das konkrete Auftragsverhältnis beschränkt sei und die Handakten nicht wegen offener Gebührenforderungen aufgrund anderer Aufträge desselben Mandanten zurückbehalten werden dürften, woran auch die Zusammenfassung der Einzelaufträge durch einen Beratungsvertrag nichts ändere. Auch für das Zurückbehaltungs-recht des Steuerberaters an den Handakten nach § 66 Abs. 4 StBerG nimmt die Rechtsprechung an, dass Mandantenunterlagen nur zurückbehalten werden dürfen, soweit die Gebührenansprüche konkret aus der Steuerberatertätigkeit hervorgehen, in deren Zusammenhang die Unterlagen zum Steuerberater gelangten. Das Zurückbehaltungsrecht an den Handakten bestehe nur insoweit, als der Steuerberater für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch Vergütung verlangen könne (KG Berlin, Urteil v. 28.09.2001, GI 2002 S. 256; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2004, NJW-RR 2005, S. 364).

    b) Fälligkeit des Zahlungsanspruchs

    Der Honoraranspruch des Steuerberaters muss fällig sein. Fehlen vertragliche Vereinbarungen, gelten die allgemeinen Regelungen. Bei einem Dienstvertrag wird der Vergütungsanspruch gem. § 614 BGB „nach der Leistung der Dienste“ fällig; handelt es sich um einen Werkvertrag, wie etwa die Ausarbeitung eines Gutachtens, ist die Vergütung „bei der Abnahme des Werks“ zu entrichten (§ 641 BGB). Auch § 7 StBGebV bestimmt, dass die Fälligkeit erst nach Erledigung des Auftrags (also Fertigstellung des Arbeitsergebnisses) oder Beendigung der Angelegenheit eintritt. Der Steuerberater ist also hinsichtlich der Beratungsleistungen regelmäßig vorleistungspflichtig (zur vereinbarten Vorleistungspflicht vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.1998, INF 1999 S. 543). Die Vorleistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auch auf die Übergabe der Arbeitsergebnisse und der zur Verfügung gestellten Unterlagen (vgl. Kuhls/Goez, StBerG, 3. Auflage, § 66, Rdn. 30). Abweichend hiervon kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber gem. § 8 StBGebV für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der Gebührenvorschuss nicht fristgerecht gezahlt, besteht keine Vorleistungs- und auch keine Herausgabepflicht (OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.1987, StB 1989 S. 41 betr. Rechtsanwälte).

    Die Rechtsprechung verlangt für die Klagbarkeit des Honoraranspruchs zusätzlich eine ordnungsgemäße Abrechnung der Gebühren gem. § 9 StBGebV, weil für den Auftraggeber erst von dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung an Art und Umfang des Honorars erkennbar sind (OLG München, Bonner Handbuch, § 57, Rdn. 716.2; OLG Düsseldorf, Bonner Hand-buch, § 57 Rdn. 716.8; LG Bielefeld, Urteil v. 11.07.1991, Stbg 1994, S. 46 f). Auch bei verjährter Forderung besteht ein Zurückbehaltungsrecht, sofern der Herausgabeanspruch des Mandanten bereits zu einem Zeitpunkt bestand, als der Gebührenanspruch noch nicht verjährt war (LG Düsseldorf, Beschluss v. 10.08.1978, AnwBl. 1979, S. 123; LG Heidelberg, Ur-teil v. 29.09.1997, MDR 1998, S. 188).

    Zurückbehaltungsrecht
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
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    Carsten OehlmannRechtsanwalt
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    • Fachanwalt für Erbrecht
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